Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifes (§ 66) vom Arbeitslohn abzuziehen: Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifes (Paragraph 66,) vom Arbeitslohn abzuziehen:
1.Ziffer einsDer Pauschbetrag für Werbungskosten (§ 16 Abs. 3),Der Pauschbetrag für Werbungskosten (Paragraph 16, Absatz 3,),
2.Ziffer 2der Pauschbetrag für Sonderausgaben (§ 18 Abs. 2),der Pauschbetrag für Sonderausgaben (Paragraph 18, Absatz 2,),
3.Ziffer 3Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, soweit sie nicht auf Bezüge entfallen, die mit einem festen Steuersatz im Sinne des § 67 zu versteuern sind, und vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen,Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, soweit sie nicht auf Bezüge entfallen, die mit einem festen Steuersatz im Sinne des Paragraph 67, zu versteuern sind, und vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen,
4.Ziffer 4vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4, soweit sie nicht auf Bezüge entfallen, die mit einem festen Steuersatz im Sinne des § 67 zu versteuern sind,vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4,, soweit sie nicht auf Bezüge entfallen, die mit einem festen Steuersatz im Sinne des Paragraph 67, zu versteuern sind,
5.Ziffer 5der entrichtete Wohnbauförderungsbeitrag im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 5, soweit er nicht auf Bezüge entfällt, die mit einem festen Steuersatz im Sinne des § 67 zu versteuern sind,der entrichtete Wohnbauförderungsbeitrag im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5,, soweit er nicht auf Bezüge entfällt, die mit einem festen Steuersatz im Sinne des Paragraph 67, zu versteuern sind,
6.Ziffer 6der sich gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 ergebende Pauschbetrag und Kostenbeiträge gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. i sublit. aa,der sich gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, ergebende Pauschbetrag und Kostenbeiträge gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera i, Sub-Litera, a, a,,
8.Ziffer 8Freibeträge auf Grund eines Freibetragsbescheides (§ 63),Freibeträge auf Grund eines Freibetragsbescheides (Paragraph 63,),
9.Ziffer 9ein gemäß § 103 Abs. 1a gewährter Zuzugsfreibetrag,ein gemäß Paragraph 103, Absatz eins a, gewährter Zuzugsfreibetrag,
10.Ziffer 10Freibeträge gemäß §§ 35 und 105 von jenem Arbeitgeber, der Bezüge aus einer gesetzlichen Sozialversicherung oder Ruhegenussbezüge einer Gebietskörperschaft im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 auszahlt, wenn eine diesbezügliche Bescheinigung vorgelegt wurde. Hat der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, sind die Freibeträge gemäß § 35 für den (Ehe-)Partner nur zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige erklärt, dass die Voraussetzungen im Sinne des § 35 Abs. 1 dritter Teilstrich vorliegen. Bei mehreren Pensions- oder Ruhegenussbezügen darf die Bescheinigung nur einer auszahlenden Stelle vorgelegt werden.Freibeträge gemäß Paragraphen 35 und 105 von jenem Arbeitgeber, der Bezüge aus einer gesetzlichen Sozialversicherung oder Ruhegenussbezüge einer Gebietskörperschaft im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 oder 4 auszahlt, wenn eine diesbezügliche Bescheinigung vorgelegt wurde. Hat der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, sind die Freibeträge gemäß Paragraph 35, für den (Ehe-)Partner nur zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige erklärt, dass die Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, dritter Teilstrich vorliegen. Bei mehreren Pensions- oder Ruhegenussbezügen darf die Bescheinigung nur einer auszahlenden Stelle vorgelegt werden.
11.Ziffer 11Der Pauschbetrag für Werbungskosten gemäß § 17 Abs. 6 iVm § 1 Z 11 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten, BGBl. II Nr. 382/2001.Der Pauschbetrag für Werbungskosten gemäß Paragraph 17, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 11, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 382 aus 2001,.
In Kraft seit 30.12.2022 bis 31.12.9999
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