Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1)Absatz einsDer Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer spätestens ab dem 15. Tag des Monats, der dem Beginn des Dienstverhältnisses folgt, ein Lohnkonto zu führen. Im Lohnkonto hat der Arbeitgeber Folgendes anzugeben:
–StrichaufzählungName,
–StrichaufzählungSozialversicherungsnummer,
–StrichaufzählungWohnsitz,
–StrichaufzählungAlleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag und Kinderzuschläge zum Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag laut Antrag des Arbeitnehmers,
–StrichaufzählungName und Sozialversicherungsnummer des (Ehe)Partners, wenn der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt wurde,
–StrichaufzählungName und Sozialversicherungsnummer des (jüngsten) Kindes, wenn der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde,
–StrichaufzählungName und Sozialversicherungsnummer des Kindes (der Kinder), wenn der Kinderzuschlag (die Kinderzuschläge) berücksichtigt wurde,
–StrichaufzählungName, Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum des Kindes (der Kinder), wenn ein Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a berücksichtigt wurde, sowie die Anzahl der Monate und die Höhe des berücksichtigten Familienbonus Plus,Name, Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum des Kindes (der Kinder), wenn ein Familienbonus Plus gemäß Paragraph 33, Absatz 3 a, berücksichtigt wurde, sowie die Anzahl der Monate und die Höhe des berücksichtigten Familienbonus Plus,
–StrichaufzählungPauschbetrag gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 und Kostenbeiträge gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. i,Pauschbetrag gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6 und Kostenbeiträge gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera i,,
–StrichaufzählungFreibetrag laut Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber (§ 63). Wurde eine Sozialversicherungsnummer nicht vergeben, ist jeweils das Geburtsdatum anstelle der Sozialversicherungsnummer anzuführen.Freibetrag laut Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber (Paragraph 63,). Wurde eine Sozialversicherungsnummer nicht vergeben, ist jeweils das Geburtsdatum anstelle der Sozialversicherungsnummer anzuführen.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit Verordnung
–Strichaufzählungweitere Daten, die für Zwecke der Berechnung, Einbehaltung, Abfuhr und Prüfung lohnabhängiger Abgaben von Bedeutung und in das Lohnkonto einzutragen sind, und
–StrichaufzählungErleichterungen für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen bei der Führung des Lohnkontos
festzulegen.
In Kraft seit 20.07.2024 bis 31.12.9999
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