Wird das Fahrzeug im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch von einer anderen Person gelenkt, so hat der beschuldigte Zulassungsbesitzer, wenn er die verlangte Auskunft sonst nicht erteilen kann, entsprechende Aufzeichnungen zu führen bzw wenn ihm dies nicht möglich ist, führen zu lassen, aus denen unverzüglich entnommen werden kann, wer das Fahrzeug jeweils gelenkt hat (so auch VwGH vom 2.7.1980, 2615/79). Der Hinweis des Beschuldigten, daß er sein Fahrzeug an eine Urlaubsbekanntschaft, von welcher ihm nur der Name "Toni" bekannt ist, ausgeliehen hat, verletzt die gemäß § 103 Abs 2 KFG umschriebene Auskunftspflicht.