Wurde durch die Bezirkshauptmannschaft K der Antrag auf Wiedereinsetzung des Herrn Mag. WW gemäß §71 Abs1 VStG wegen Versäumung der Auskunftspflicht nach §103 Abs2 KFG als unbegründet abgewiesen und dagegen die Berufung eingebracht, so ist zur Entscheidung über die gegenständliche Berufung nicht der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, da es sich bei Erteilung der Lenkerauskunft nach §103 Abs2 KFG nicht um ein Strafverfahren, sondern um ein Verfahren nach dem AVG handelt.