TE UVS Tirol 1996/08/09 12/115-1/1996

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Veröffentlicht am 09.08.1996
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Spruch

Gemäß §66 Abs4 AVG iVm §§24, 51, 51c und 51e Abs2 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das bekämpfte Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß §45 Abs1 Z1 VStG eingestellt.

Text

Begründung

Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe trotz der Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 12.03.1996, als verantwortlicher Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen keine ausreichende Auskunft darüber erteilt, wer das Kraftfahrzeug am 01.08.1995, in der Zeit von 15.00 Uhr bis 15.15 Uhr, anläßlich einer in Kitzbühel, Bichlstraße, vor dem Haus Nr 10, begangenen Verwaltungsübertretung abgestellt habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §2 Abs2 Tiroler Kurzparkzonenabgabegesetz begangen, weshalb über ihn gemäß §6 Abs1 litb Tiroler Kurzparkzonenabgabegesetz eine Geldstrafe in der Höhe von S 350,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt wurde.

 

In der rechtzeitig gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung wurde folgendes ausgeführt:

 

"Die Straferkenntnis beruht auf einer unbewiesenen Vermutung, die davon ausgeht, daß ich die fragliche Übertretung begangen habe. Dies trifft jedoch nicht zu, da das fragliche Fahrzeug von mir persönlich überhaupt nicht benutzt wurde. Die Strafverfügung geht weiterhin von der willkürlichen Unterstellung aus, daß mir der Benutzer des Fahrzeuges zur Tatzeit bekannt sein müsse. Dies ist jedoch nicht der Fall."

 

Der unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat erwogen:

 

Da die Voraussetzungen des §51e Abs2 VStG vorlagen, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

Der Berufung kommt Berechtigung zu.

 

Gemäß §2 Abs2 Tiroler Kurzparkzonenabgabegesetz hat der Zulassungsbesitzer der Abgabebehörde auf ihr Verlangen Auskunft darüber zu geben, wem er das Lenken dieses Fahrzeuges überlassen hat, wenn für das Parken eines Fahrzeuges die Abgabe entgegen diesem Gesetz nicht entrichtet worden ist. Gemäß §48 TLAO richtet sich die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Abgabebehörden nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Abgabenvorschriften. Gemäß §49 TLAO ist in den Angelegenheiten der Landesabgabe in I. Instanz das Amt der Landesregierung, in II. Instanz die Landesregierung, in den Angelegenheiten der Gemeindeabgaben, mit Ausnahme der Abgabenangelegenheiten der Landeshauptstadt Innsbruck, in I. Instanz der Bürgermeister und in II. Instanz der Gemeindevorstand (Stadtrat) sachlich zuständig. Da das Tiroler Kurzparkzonenabgabegesetz keine Bestimmungen über die sachliche Zuständigkeit enthält, greift §49 TLAO. Daher ist der Bürgermeister Abgabenbehörde I. Instanz. Dementsprechend hat der Bürgermeister von Kitzbühel auch die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 13.12.1995 an S M erlassen. Daraufhin hat der Berufungswerber angegeben, daß der damalige Fahrer ihm nicht bekannt sei, da es sich um ein Firmenfahrzeug handle, das einem größeren Personenkreis zur Verfügung stehe. Daraufhin wurde die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 08.02.1996, Zahl , erlassen. Diese hat der Berufungswerber beeinsprucht. Daraufhin hat die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel eine Aufforderung nach dem Kraftfahrgesetz am 12.03.1996 an den Berufungswerber gerichtet. Nachdem der Berufungswerber diese Aufforderung in der Weise beantwortet, daß er angab, es handle sich um ein Firmenfahrzeug, der damalige Benützer sei ihm nicht bekannt. Daraufhin wurde das bekämpfte Straferkenntnis erlassen.

 

Da die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel im gegenständlichen Verfahren nach dem Tiroler Kurzparkzonenabgabegesetz keine Abgabenbehörde ist, war sie auch nicht berechtigt, den Berufungswerber zur Lenkerbekanntgabe aufzufordern. Bezeichnenderweise hat sie sich auch nicht auf die Bestimmung des §2 Abs2 Tiroler Kurzparkzonenabgabegesetz bezogen, sondern auf §103 Abs2 KFG. Dies ist unzulässig. Daher war das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, da dem Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung zur Last gelegt worden ist, die er nicht begangen hat.

 

Der Vollständigkeit halber wird noch folgendes angeführt:

In der gegenständlichen Angelegenheit hätte bereits aufgrund der Nichtentsprechung der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 13.12.1995 durch den Bürgermeister eine Strafverfügung bzw. ein Straferkenntnis erlassen werden können. Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes steht fest, daß der Berufungswerber gegen §2 Abs2 Tiroler Kurzparkzonenabgabegesetz verstoßen hat. Den Einwendungen des Berufungswerbers wäre zu entgegnen, daß er gemäß §2 Abs2 letzter Satz Tiroler Kurzparkzonenabgabegesetz entsprechende Aufzeichnungen zu führen hat, wenn er die verlangte Auskunft ohne Führung von Aufzeichnungen nicht geben kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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