Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied
Mag Obrist über die Berufung des Herrn , geboren am ,
wohnhaft in , vom 21 11 1996,
gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 31 10 1996, Zl 300-6273-1995, wegen Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz (KFG) 1967 zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG ist ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens von 20 % der Strafhöhe, das sind S 600,--, zu leisten.
Aufgrund einer Anzeige des Gendarmeriepostens vom 23 05 1995
wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung erging an den
Beschuldigten als Zulassungsbesitzer des gegenständlichen PKW's ein
Ersuchen um Lenkerauskunft. Dieser teilte mit (Schreiben vom 21 06
1995), daß Herr aus ,
das
Fahrzeug zur angegebenen Zeit am Tatort gelenkt habe.
Die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See erließ daraufhin am 27 06 1995 eine Strafverfügung wegen der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung und versuchte, diese an die bekanntgegebene Andresse des namhaft gemachten Lenkers als Beschuldigten zuzustellen. Die Sendung wurde jedoch an die Behörde retourniert, wobei die gesamte Anschrift durchgestrichen und der Vermerk Adresat neznom angebracht wurde.
Daraufhin erging eine Strafverfügung an den nunmehrigen Berufungswerber und wurde ihm vorgeworfen, die Lenkerauskunft nicht ordnungsgemäß erteilt zu haben. Dies bekämpfte der Beschuldigte mit Einspruch. Er brachte im wesentlichen vor, der von ihm bekanntgegebene Lenker aus habe seinen PKW kaufen wollen und habe es sich bei der gegenständlichen Fahrt um eine
Probefahrt gehandelt. Er selbst sei Beifahrer gewesen und habe er auch bemerkt, daß sein Fahrzeug von Gendarmeriebeamten mittels Laser gemessen worden sei. Daher habe er Name und Anschrift vom Lenker verlangt. Um die für die Lenkerauskunft weiters benötigten Daten zu bekommen, habe er mehrmals die slowakischen Grenzbuffets besucht, um Herrn zu treffen. Er habe nicht vorsätzlich gehandelt, sondern habe ihm dieser offensichtlich absichtlich eine falsche Adresse bekanntgegeben.
Die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See erteilte dem Beschuldigten
hierauf mit Schreiben vom 03 08 1995 Rechtsbelehrung und wies insbesonders darauf hin, daß für die Verwirklichung des gegenständlichen Deliktes eine vorsätzliche Begehung nicht erforderlich ist, sondern Fahrlässigkeit genügt. Letztere liege vor, weil durch Überprüfung von Dokumenten die Adresse überprüfbar gewesen
wäre. Auch um Bekanntgabe seiner Einkommens- Familien- und Vermögensverhältnisse wurde der Beschuldigte ersucht. Eine Beantwortung ist nicht erfolgt.
Mit Schreiben vom 10 01 1996 wurde dem Beschuldigte sodann neuerlich mitgeteilt, daß der Zulassungsbesitzer verpflichtet ist, nicht nur den Namen sondern auch die vollständige Anschrift des Lenkers bekanntzugeben. In einer persönlichen Vorsprache bei der Behörde erster Instanz teilte der Beschuldigte hiezu mit, er habe seinem Einspruch nichts hinzuzufügen und habe er seiner Verpflichtung entsprochen und die Lenkerauskunft beantwortet.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber hierauf für schuldig erkannt, er sei als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges dem Verlangen der Behörde, innerhalb von zwei Wochen nach erfolgter Zustellung (13 06 1995) der Aufforderung vom 31 05 1995, Auskunft darüber zu erteilen, wer am 18 05 1995 um 13 42 Uhr auf der B 50 Strkm 11,90 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen gelenkt hat, insoferne nicht nachgekommen, als er nicht die richtige Anschrift dieser Person angegeben habe. Die Auskunft sei bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See einzubringen gewesen. Wegen Übertretung des § 103 Abs 2 KFG wurde eine Geldstrafe von S 3 000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden)
verhängt.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung bringt der Beschuldigte
im wesentlichen vor, er habe sein Bestes dazu getan, um die Adresse des Lenkers bekanntzugeben. Der Lenker könnte übersiedelt sein oder ihm eine falsche Adresse bekanntgegeben habe. Er finde es nicht für richtig, aus diesem Grund den Zulassungsbesitzer zu bestrafen. Er habe keinen Grund gehabt, vorsätzlich falsche Daten über den Lenker anzugeben. Der Berufungswerber beantragt die Einstellung des Verfahrens.
Hierüber hat der Verwaltungssenat erwogen:
Gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen
bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen. Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen,
treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
Im vorliegenden Fall hat der Berufungswerber eine im Ausland wohnhafte Person als Lenker namhaft gemacht. Unstrittig ist, daß das an diesen Ausländer gerichtete Schreiben nicht zugestellt werden konnte, weil dieser an der vom Beschuldigten der Behörde bekanntgegebenen Adresse unbekannt ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt eine unrichtige Auskunft als Nichterteilung der Auskunft und besteht hinsichtlich der
Rechtsfolgen kein Unterschied.
Der Beschuldigte bestreitet jedoch, daß ihn an dem Umstand, daß die Adresse falsch sei, ein Verschulden treffe.
Hiezu wird festgestellt, daß es sich bei der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 2 KFG um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 VStG handelt. Das bedeutet, daß zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt und der Täter glaubhaft zu machen hat, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Rechtsfrage, welche Ermittlungspflichten die Behörde treffen, wenn als Lenker eine im Ausland lebende Person namhaft gemacht wird, muß die Behörde zumindest versuchen, mit dieser der Anschrift nach bekannten Person in Verbindung zu treten. Scheitert dieser Versuch, ist dem Zulassungsbesitzer Gelegenheit zu geben, entsprechend seiner erhöhten Mitwirkungspflicht den Entlastungsbeweis
in anderer Weise zu erbringen. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich somit, daß die Ermittlungspflicht der Behörde durch die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten ergänzt wird, wobei die Verletzung dieser Mitwirkungspflicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu würdigen ist.
Was nun die Ermittlungspflicht der Behörde betrifft, so hat die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See ursprünglich den bekanntgegebenen Lenker als Beschuldigten verfolgt. Eine Woche nach Bekanntgabe dessen Anschrift wurde eine Strafverfügung erlassen, welche - wie schon oben ausgeführt - nicht zugestellt werden konnte. Der Beschuldigte hat sich in Kenntnis dieses Umstandes immer nur auf den Standpunkt zurückgezogen, die bekanntgegebene Adresse in sei jene, die ihm der Lenker angegeben habe. Dies reicht zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus. Selbst wenn er unrichtig informiert wurde, so ist ihm dieser Umstand im erstinstanzlichen Verfahren bekanntgeworden und wäre er verpflichtet gewesen, wenigstens den Versuch zur Richtigstellung der unbestritten falschen Adresse zu unternehmen.
Die Bezeichnung einer Person, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält und deren verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung, aber
auch deren Heranziehung zur Mitwirkung am administrativen Ermittlungsverfahren zumindest erheblich erschwert ist, als Lenker im
Sinne des § 103 Abs 2 KFG, verpflichtet nämlich den befragten Zulassungsbesitzer zu einer verstärkten Mitwirkung an dem Verwaltungs(straf)verfahren. Mit der Bekanntgabe irgendeiner Adresse - von der der Berufungswerber im übrigen nicht einmal selbst behauptet, daß er sie irgendwie überprüft habe - ist diese Pflicht nicht erfüllt. Dazu kommt noch, daß dem Berufungswerber nach seinen eigenen Angaben sowohl der Umstand, daß der Lenker zu schnell gefahren ist als auch der Umstand, daß das Fahrzeug mittels Laser gemessen wurde, bekannt war - er sohin mit einem Verwaltungs(straf)verfahren rechnen mußte und sich schon aus diesem Grund umso genauer hinsichtlich der Daten des Lenkers hätte vergewissern müssen.
Die Behörde erster Instanz hat zwar nach dem gescheiterten Zustellversuch in sofort das gegenständliche Verfahren gegen den Beschuldigten eingeleitet, ohne ihn um Bekanntgabe einer anderen Adresse zu ersuchen, allerdings hätte dieser auch im gegenständlichen Verfahren noch die Möglichkeit hiezu gehabt und hat er in keiner Weise den Versuch gemacht, seine Behauptung zur Person des Lenkers irgendwie nachzuweisen. Auch nachdem ihm (sogar zweimal) mitgeteilt wurde, welche Verpflichtung ihn als Zulassungsbesitzer in diesem Zusammenhang trifft und er außerdem um Bekanntgabe seiner persönlichen Verhältnisse aufgefordert wurde, woraus für ihn ersichtlich war, daß seiner Verantwortung ohne Erbringung von Nachweisen nicht gefolgt werden wird, wurden keine weiteren Anstrengungen unternommen, die im Einspruch aufgestellte Behauptung glaubhaft zu machen. Auch in der Berufung rechtfertigte sich der Beschuldigte lediglich damit, er könne nichts dafür, wenn der Lenker verzogen sei oder ihm eine falsche Adresse angegeben habe.
Der Behörde steht es infolge des Grundsatzes der Unbeschränktheit der
Beweismittel frei, ihren Erwägungen und Schlußfolgerungen das Verhalten des Beschuldigten als Zulassungsbesitzer zugrunde zu legen und wird in Anbetracht des obbeschriebenen Verfahrensablaufes der Schluß gezogen, daß dem Berufungswerber die unrichtige Information in
der Lenkerauskunft als Verschulden anzurechnen ist.
Aus diesen Gründen hat der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten.
Zur Strafbemessung:
Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das an der jederzeit und ohne unnötige Verzögerung
möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben sowie das an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung bestehende Interesse, dem die Strafdrohung dient.
Der objektive Unrechtsgehalt der Tat kann selbst bei Fehlen sonstiger
nachteiliger Folgen nicht als gering angesehen werden.
Daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder, daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch auf Grund besonderer Tatumstände anzunehmen
und kann daher das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung waren weder mildernde noch erschwerende Umstände zu berücksichtigen.
Gleichzeitig war auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen. Da er diese nicht bekanntgegeben hat, war eine Schätzung vorzunehmen und wurde von einem durchschnittlichen Einkommen von S 15 000,--, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen.
Unter Bedachtnahme auf den gesetzlichen Strafsatz, den Unrechtsgehalt
der Tat und das Verschulden des Berufungswerbers ist die verhängte Strafe als angemessen anzusehen.
Eine Strafe muß geeignet sein, den Berufungswerber von einer Wiederholung der Tat ausreichend abzuschrecken und generalpräventive Wirkungen zu entfalten.