TE UVS Wien 1996/08/05 03/V/15/186/96

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.08.1996
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Hrdliczka über die Berufung des Herrn Guido Z vom 10.7.1996 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Hietzing vom 4.12.1995, Zahl S 140.745-Hg/95, wegen Übertretung des § 103 Abs 2 KFG, entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Text

Begründung:

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-68 unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 11.8.1995, zugestellt am 16.8.1995, innerhalb der Frist von zwei Wochen Auskunft zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 30.7.1995 von 19.13 - 19.15 Uhr in Wien, G-straße gegenüber 14 - R-gasse gelenkt habe.

Wegen Übertretung des § 103 Abs 2 KFG wurde gemäß § 134 KFG eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 180 Stunden) verhängt und gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von S 300,-- (= 10 % der verhängten Geldstrafe) vorgeschrieben. Innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist stellte der Berufungswerber gemäß § 51a VStG einen Antrag auf Verfahrenshilfe, dem mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 21.6.1996, Zahl UVS-03/P/15/00212/96, nicht stattgegeben wurde. Dieser Bescheid wurde am 3.7.1996 vom Berufungswerber persönlich übernommen, weshalb die Berufungsfrist von zwei Wochen am 3.7.1996 neuerlich zu laufen begann und am 17.7.1996 endete. Die am 17.7.1996 beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien eingelangte Berufung wurde daher fristgerecht erhoben.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Insoweit der Berufungswerber die Rechtsqualität des angefochtenen Straferkenntnisses als behördliche Erledigung bemängelt, ist ihm nicht zu folgen.

Gemäß § 18 Abs 4 AVG müssen - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - schriftliche Ausfertigungen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat.

Eine Ausfertigung im Sinne der zitierten Gesetzesstelle liegt demnach nur vor, wenn beide Formerfordernisse, nämlich (handschriftliche) Unterschrift und leserliche Beifügung des Namens erfüllt sind (siehe VwGH 16.2.1994, Zl 93/03/0310). Der Berufungswerber bemängelt die Qualifikation der handschriftlichen Fertigung im Straferkenntnis, welcher der Name der Genehmigenden "Mag S, Kmsrin" maschinschriftlich beigesetzt ist, als Unterschrift. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Unterschrift ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann. Es ist dabei nicht zu verlangen, daß die Unterschrift lesbar ist. Es muß jedoch ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individueller Schriftzug sein, der entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt (vgl zB VwGH 31.10.1979, Slg 5423/F; 22.3.1991, Zl 86/18/0213). Entgegen der Meinung des Berufungswerbers genügt die Unterschrift des das Straferkenntnis genehmigenden Behördenorganes "Mag S" sehr wohl diesen Anforderungen. Da die Lesbarkeit des Namens eben gerade nicht gefordert ist, ist es auch nicht weiter von Bedeutung, ob der Schriftzug jedes einzelne Schriftzeichen exakt erkennen läßt bzw in der Anzahl der Schriftzeichen der Anzahl der Buchstaben des Namens völlig entspricht (vgl VwGH 16.2.1994, Zl 93/13/0025).

Ausgehend vom Personalstand des Bezirkspolizeikommissariates Hietzing besteht kein Zweifel, wer dort das mit 4.12.1995 datierte Straferkenntnis durch seinen charakteristischen Schriftzug unterfertigt hat (vgl dazu VwGH 5.6.1991, Zl 90/18/0176). Hinsichtlich des behaupteten Fehlens der Approbationsbefugnis von Mag S ist auszuführen, daß nach der zu dieser Frage ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.1.1988, 87/17/0245, 0246; 27.5.1988, 88/18/0015; ua) ein von einem nicht approbationsbefugten Bediensteten unterschriebener Bescheid der Behörde, welcher der Bedienstete angehört, nicht zuzurechnen ist. Besitzt hingegen der Organwalter Approbationsbefugnis für einen bestimmten Bereich, so ist bei einer Überschreitung ein entsprechend gefertigtes Schriftstück jedenfalls der Behörde zuzurechnen, der der approbationsbefugte Organwalter zuzuzählen ist.

Ausgehend von dieser Judikatur war die Genehmigung des Straferkenntnisses durch Mag S schon deshalb jedenfalls zulässig, weil mit Dienstanweisung vom 26.4.1990, Zahl P 131/43/a/90, der Polizeipräsident als Leiter der Behörde (hier der Bundespolizeidirektion Wien) alle Beamten des rechtskundigen Dienstes, alle Beamten des Sicherheitswache- und Kriminalbeamtenkorps sowie alle im Strafamt - Revisionsbüro für Polizeistrafsachen und den Kanzleien der Bezirkspolizeikommissariate tätigen Beamten und Vertragsbediensteten zur Einholung von Auskünften gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967, in der im § 123 Abs 4 KFG genannten Art und Weise, ermächtigte.

Die Berufung erfolgte demnach gegen ein der Form nach ordnungsgemäß erlassenes Straferkenntnis.

Inhaltlich ging die Erstbehörde im angefochtenen Straferkenntnis allerdings völlig aktenwidrig von einem schriftlichen Verlangen vom 11.8.1995 nach dem Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-68 am 30.7.1995 von 19.13 bis 19.15 Uhr in Wien, G-straße gegenüber 14 bis R-gasse aus.

Denn im Gegensatz dazu wurde mit dem am 16.8.1995 zugestellten Schreiben vom 11.8.1995 der Berufungswerber von der Erstbehörde "als Zulassungsbesitzer (Verantwortlicher) des Kraftfahrzeuges (Anhängers) mit dem Kennzeichen W-68 gem § 103 Abs 2 KFG 1967 aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 30.07.1995 in G-str 14

R-gasse

um 19.13 Uhr gelenkt hat."

Insoweit der Berufungswerber bemängelt, daß die "Lenkererhebung" vom 11.8.1995 keine behördliche Erledigung im Sinne des § 18 Abs 4 AVG darstelle, gehen seine Ausführungen ins Leere. Hinsichtlich der Approbationsbefugnis des Amtsorganes "R" sei auf die vorstehenden Ausführungen zum Straferkenntnis verwiesen. Die dem Berufungswerber zugestellte Ausfertigung der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers wurde - wie der DVR-Zahl unzweifelhaft zu entnehmen ist, automationsunterstützt hergestellt. Gemäß § 18 Abs 4 letzter Satz AVG bedurfte sie daher weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung, geschweige denn überhaupt der Beisetzung des Namens des Genehmigenden (siehe dazu VwGH 28.11.1990, 90/02/0140; 19.12.1990, 90/02/0197).

Gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 in der Fassung der 10. Novelle, BGBl Nr

106/1986, kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu

einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes

Kraftfahrzeug gelenkt ... bzw zuletzt vor einem bestimmten

Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte,

welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person

enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer ... zu erteilen; kann

er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück. Bei einer Anfrage nach § 103 Abs 2 KFG steht im Vordergrund, daß nach jener Person gefragt wird, die zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, weshalb der Anführung des Ortes des Lenkens keine besondere Bedeutung zukommt (vgl VwGH 13.3.1991, 90/03/0229) und somit eine derartige (Zeit und Ort beinhaltende) Anfrage nicht unzulässig macht. Stellt die Behörde aber - wie im vorliegenden Fall - eine Anfrage, wer ein bestimmtes Kraftfahrzeug zu einem (!) bestimmten Zeitpunkt an zwei (!) bestimmten Orten gelenkt hat, wodurch keine eindeutige Zuordnung eines bestimmten Kraftfahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt und einem bestimmten Ort erfolgt (vgl dazu VwGH 11.5.1990, 89/18/0178), so liegt jedenfalls ein unzulässiges Auskunftsverlangen vor, weshalb der Berufungswerber als befragter Zulassungsbesitzer berechtigt war, sich auf die Beantwortung der gestellten Frage zu beschränken. Da sich ein Kraftfahrzeug - worauf der Berufungswerber vollkommen zu Recht hinweist - zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht gleichzeitig an zwei bestimmten Orten befinden kann, genügte er seiner gesetzlichen Verpflichtung, wenn er angab, "daß niemand das KFZ mit dem Kz W-68 am 30.7.1995 in G-str 14, R-gasse gelenkt bzw abgestellt hat".

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten