Der unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hebt durch sein Mitglied Dr. xy gemäß §52a Abs1 VStG den ha. Bescheid vom 26.11.1996, Zahl, hinsichtlich des Spruchpunktes 1, womit der Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der 14-tägigen Frist zur Lenkerbekanntgabe als unzulässig zurückgewiesen wurde, auf.
Begründung
Gemäß §52a Abs1 VStG kann von Amts wegen ein rechtskräftiger erstinstanzlicher Bescheid, durch den zum Nachteil des Bestraften das Gesetz offenkundig verletzt worden ist, von der Behörde, die ihn erlassen hat, oder von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde abgeändert werden. Das gleiche steht den unabhängigen Verwaltungssenaten für die von ihnen erlassenen rechtskräftigen Erkenntnisse zu. Auf die Ausübung dieses Rechtes hat niemand einen Anspruch.
Im Gegenstandsfalle wurde durch die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel der Antrag auf Wiedereinsetzung des Herrn Mag. WW gemäß §71 Abs1 VStG wegen Versäumung der Auskunftspflicht nach §103 Abs2 KFG als unbegründet abgewiesen und dagegen die Berufung eingebracht. Zur Entscheidung über die gegenständliche Berufung ist jedoch nicht der unabhängige Verwaltungssenat in Tirol zuständig, da es sich bei Erteilung der Lenkerauskunft nach §103 Abs2 KFG nicht um ein Strafverfahren, sondern um ein Verfahren nach dem AVG handelt. Nachdem im Gegenstandsfalle die unzuständige Behörde über die Berufung abgesprochen hat, wurde zum Nachteil des Bestraften das Gesetz offenkundig verletzt, sodaß der gegenständliche Bescheid hinsichtlich dieses Spruchpunktes zu beheben war.