RS UVS Steiermark 1996/12/11 30.10-121/96

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Veröffentlicht am 11.12.1996
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Rechtssatz

Kein ausdrücklich nur gegen die Strafhöhe gerichteter Einspruch eines handelsrechtlichen Geschäftsführers einer GesmbH (Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG) liegt vor bei folgendem Wortlaut: "Wir berufen gegen die Angemessenheit der Strafe für eine durch ein Versehen nicht vollständig ausgefüllte Lenkerauskunft. Wir überreichten unserem Handelsvertreter (L) die Lenkerauskunft zur Eintragung seiner

persönlichen Daten. Durch ein Versehen ist es ihm entgangen, seinen Namen einzutragen, wogegen sämtliche Führerscheindaten in der Auskunft aufscheinen. Wir ersuchen Sie höflichst aufgrund dieser Umstände um Aufhebung der Strafverfügung oder Strafminderung." So führt der Berufungswerber in diesem Einspruch aus, daß er um Aufhebung der Strafverfügung ersuche und begründet auch sein mangelndes Verschulden damit, daß er seinem Handelsvertreter die Lenkerauskunft zur Eintragung seiner Daten überreicht habe.

Schlagworte
Einspruch Strafhöhe Verschulden Lenkererhebung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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