RS UVS Kärnten 1996/08/27 KUVS-1020/1/96

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Veröffentlicht am 27.08.1996
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Rechtssatz

Kann der Beschuldigte die Lenkerauskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die diese Auskunft erteilen kann. Diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind solche Aufzeichnungen zu führen. Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück. Erteilt der Beschuldigte nun rechtzeitig die Auskunft ..."daß er das Fahrzeug verliehen habe ...", so exkulpiert dies nicht, weil dies der Unterlassung der Mitteilung der Lenkereigenschaft gleichkommt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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