RS UVS Steiermark 1996/09/05 30.8-83/96

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Veröffentlicht am 05.09.1996
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Rechtssatz

Der Zulassungsbesitzer hat die verspätete Beantwortung der an seine Postbevollmächtigte ordnungsgemäß zugestellten Lenkeranfrage auch dann zu verantworten, wenn er von der Bevollmächtigten aufgrund persönlicher Probleme nicht über die Lenkeranfrage informiert wurde. So hatte er mit der zwischenzeitlich von ihm geschiedenen Postbevollmächtigten kaum noch Kontakt gehabt, jedoch die Postvollmacht trotz Anratens des Postamtleiters nicht widerrufen. Daher war im Außenverhältnis von einer aufrechten Postvollmacht auszugehen.

Schlagworte
Lenkererhebung Auskunftspflicht Postbevollmächtigter
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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