Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Berufung der Frau G. A., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 26.03.1996, GZ.: 15.1 1994/5367, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird die Berufung abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat die Berufungswerberin als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von S 200,-- binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufungswerberin vorgeworfen, "Sie wurden mit Schreiben vom 28.10.1994 aufgefordert, als Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen K 266.119 binnen 14 Tagen nach Zustellung der Behörde (BH Judenburg) bekanntzugeben, wer das angeführte Fahrzeug am 03.07.1994 um 17.57 Uhr in St. Georgen ob Judenburg, StrKm 10.400 gelenkt bzw. abgestellt hat. Sie wären verpflichtet gewesen, diese Auskunft bis 18.11.1994 zu erteilen. Sie haben diese Auskunft bis dato nicht erteilt" und haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 2 KFG 1967 (im folgenden KFG) begangen. Gemäß § 134 Abs 1 KFG
wurde hiefür eine Geldstrafe von S 1.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und als Kosten des Verfahrens der Behörde erster Instanz ein Betrag von S 100,-- gemäß § 64 VStG vorgeschrieben.
Da im bekämpften Bescheid eine S 3.000,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, konnte eine Verhandlung gemäß § 51 e Abs 2 VStG unterbleiben, da die Partei die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt und zur Klärung des Sachverhaltes dies auch nicht notwendig war.
Gemäß § 103 Abs 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; könne diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung) gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
Die Berufungswerberin verantwortet sich dahingehend, daß sie der Aufforderung zur Auskunftserteilung im Sinne des § 103 Abs 2 KFG deshalb nicht nachgekommen sei, da sie das Aufforderungsschreiben am 04.11.1995 übernommen habe und versehentlich an die Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan geschickt habe, da sie der Annahme war, es sei für sie die zuständige Bezirkshauptmannschaft. Ihr Fahrzeug hätte damals auch ein Kärntner Kennzeichen gehabt.
Dem ist die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 31.1.1996, 93/03/0156) entgegenzuhalten, wonach dem Zulassungsbesitzer verschiedene Handlungsalternativen zur Erfüllung der Auskunftspflicht zur Verfügung stehen. Er kann die Auskunft mündlich, schriftlich durch Abgabe in der zuständigen Kanzleistelle, durch Einwurf in einen vorhandenen Einlaufkasten, per Post oder auch fernmündlich erteilen, wobei er sich allenfalls auch eines Bevollmächtigten oder eines Boten bedienen kann. Allen diesen Handlungsalternativen ist jedoch gemeinsam, daß die Auskunftspflicht nur dann erfüllt ist, wenn die geschuldete Auskunft auch tatsächlich bei der Behörde einlangt. Erfüllungsort dieser öffentlich- rechtlichen Verpflichtung ist daher der Ort, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen ist, somit der Sitz der anfragenden Behörde, der auch der Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft ist. Es ist also dem Verschulden der Berufungswerberin zuzurechnen, wenn sie die Beantwortung der Lenkerauskunft an eine falsche
Behörde zusandte, wobei noch bemerkt wird, daß aus
dem beigelegten Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Judenburg in klarer und nachvollziehbarer Weise hervorgeht, wohin die Auskunft zu schicken wäre. Hätte die Berufungswerberin sich mit der ihr zumutbaren nötigen Sorgfalt bei der Beantwortung des Auskunftsverlangens befaßt, so wäre ein derartiger Irrtum nicht zustandegekommen. Überdies wird bemerkt, daß
das Auskunftsschreiben bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides noch immer nicht bei der belangten Behörde eingelangt war. Die Verantwortung der Berufungswerberin, sie hätte "versehentlich" die Auskunft an eine andere Behörde geschickt, kann damit der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Die Bestimmung des § 103 Abs 2 zweiter Fall KFG 1967 soll bewirken, daß der im Verdacht einer straßenpolizeilichen oder kraftfahrrechtlichen Übertretung stehende Lenker eines Kraftfahrzeuges durch die Behörde im Wege des Zulassungsbesitzers jederzeit leicht und ohne unnötige Verzögerungen ermittelt werden kann.
Die Berufungswerberin hat es durch das Absenden der Auskunft an eine falsche Behörde bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides unterlassen, der Bezirkshauptmannschaft Judenburg den Lenker bekanntzugeben.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG war noch zu prüfen, ob Erschwerungs- und Milderungsgründe vorliegen, bei
deren gegenseitiger Abwägung eine Strafmilderung möglich wäre.
Im Gegensatz zur Behörde erster Instanz wurde eine einschlägige Vorstrafe bei der Strafbemessung als erschwerend gewertet. Es ist daher im Sinne einer spezialpräventiven Wirkung einer Strafe davon auszugehen, daß die nunmehr verhängte Strafe in einer derartigen Höhe sein muß, um die Berufungswerberin zukünftig vor Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.
Als mildernd wurde nichts gewertet.
Die verhängte Strafe ist auch den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen (mtl. Einkommen S 6.900,--, sorgepflichtig für zwei Kinder, vermögenslos) der Berufungswerberin angemessen.
Dem Berufungsantrag, das Strafverfahren einzustellen und in eventu die verhängte Strafe herabzusetzen, war daher aus oben angeführten Gründen nicht stattzugeben.