RS UVS Kärnten 1997/02/26 KUVS-1310/1/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1997
beobachten
merken
Rechtssatz

Der Einwand der Beschuldigten, daß sie sich darauf verlassen habe, daß ihr Ehegatte ihr den richtigen Fahrzeuglenker genannte habe, ist nicht geeignet, die Beschuldigte zu exkulpieren, da die Verpflichtung zur Erteilung einer richtigen und vollständigen Lenkerauskunft nicht auf eine andere Person schuldbefreiend übertragen werden kann.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten