Der Einwand der Beschuldigten, daß sie sich darauf verlassen habe, daß ihr Ehegatte ihr den richtigen Fahrzeuglenker genannte habe, ist nicht geeignet, die Beschuldigte zu exkulpieren, da die Verpflichtung zur Erteilung einer richtigen und vollständigen Lenkerauskunft nicht auf eine andere Person schuldbefreiend übertragen werden kann.