Fährt der Beschuldigte mit seiner Ehefrau nach Österreich auf Urlaub und wechseln sich die Eheleute beim Fahren des Fahrzeuges regelmäßig ab und teilt diesen Sachverhalt der beschuldigte Zulassungsbesitzer auch der Behörde mit, verbunden mit dem Hinweis die Gattin als Zeugin einzuvernehmen, so hat der Beschuldigte sämtliche zumutbare Anstrengungen unternommen, um den tatsächlichen Fahrzeuglenker zum Tatzeitpunkt zu ermitteln, da er seine Verantwortung nicht bloß darauf stützte, seine Lenkereigenschaft zu bestreiten, vielmehr seine Gattin als Zeugin anführte um es der Behörde zu erleichtern, den Fahrzeuglenker zum Tatzeitpunkt zu ermitteln, wodurch der gesetzlichen Mitwirkungspflicht des Beschuldigten vollinhaltlich entsprochen wurde (Einstellung des Verfahrens).