RS UVS Kärnten 1997/02/27 KUVS-248/1/97

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Veröffentlicht am 27.02.1997
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Rechtssatz

In seinem Erkenntnis vom 31.01.1996, Zahl. 93/03/0156 vertrat der Verwaltungsgerichtshof (verstärkter Senat) die Auffassung, daß - wie schon im Erkenntnis vom 15.09.1995, Zahl: 95/17/211, ergangen zur vergleichbaren Bestimmung des § 1 a des Wiener Parkometergesetzes 1974 in der Fassung LGBl. 24/1987 zum Ausdruck gebracht wurde - § 103 Abs 2 KFG 1967 keine bestimmte Form für die Erfüllung der Auskunftspflicht vorsieht. Dem Zulassungsbesitzer stehen damit verschiedene Handlungsalternativen zur Verfügung. Er kann die Auskunft mündlich, schriftlich, durch Abgabe in der zuständigen Kanzleistelle, durch Einwurf in einen vorhanden Einlaufkasten der Post oder auch fernmündlich erteilen, wobei er sich allenfalls auch eines Bevollmächtigten oder eines Boten bedienen kann. Allen diesen Handlungsalternativen ist gemeinsam, daß die Auskunftspflicht nur dann erfüllt ist, wenn die geschuldete Auskunft auch tatsächlich bei der Behörde einlangt. Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ist daher der Ort, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen ist, somit der Sitz der anfragenden Behörde, der auch der Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft ist.

Ist somit Erfüllungsort der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung des Beschuldigten der Sitz der anfragenden Behörde, somit die Gemeinde A, war hingegen Tatort nicht der Wohnort der Beschuldigten (B), welcher im Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft C liegt, sondern der Sitz der Bezirkshauptmannschaft A, erläßt jedoch die Bezirkshauptmannschaft C das angefochtene Straferkenntnis, welche jedoch im Hinblick auf das oben zitierte Erkenntnis des VwGH zur Ahndung der Übertretung des § 103 Abs 2 KFG nicht, sondern die Bezirkshauptmannschaft A zuständig gewesen wäre, hat die Behörde erster Instanz somit unzuständigerweise das Verfahren wegen Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 2 KFG gegen die Beschuldigte durchgeführt (Aufhebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wegen Unzuständigkeit der erlassenden Behörde).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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