RS UVS Kärnten 1997/01/08 KUVS-1422/4/96

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Veröffentlicht am 08.01.1997
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Rechtssatz

Mit Erkenntnis vom 31.01.1996, Zahl: 93/03/0156 hat der Verwaltungsgerichtshof durch einen verstärkten Senat ausgesprochen, daß Erfüllungsort der öffentlich rechtlichen Verpflichtung zur Lenkerbekanntgabe gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 der Sitz der anfragenden Behörde ist. Dieser Ort ist somit auch Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft. Aufgrund dieses Erkenntnisses ist daher bei Nichterteilung der Lenkerauskunft im Ausland der Tatort immer Sitz der anfragenden inländischen Behörde und hat dies zur Folge, daß die Tat daher als im Inland begangen anzusehen ist und somit nach österreichischem Recht strafbar ist. Da die Beschuldigte gegenständlich von der Bezirkshauptmannschaft A in gesetzeskonformer Weise zur Lenkerauskunft aufgefordert wurde, wäre die Beschuldigte daher verpflichtet gewesen, dem Auskunftsverlangen im Sinne des § 103 Abs 2 KFG 1967 zu entsprechen. Der Hinweis der Beschuldigten, daß sie sich nach zwei Monaten nicht mehr erinnern könne, wer ihr Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit gelenkt habe, schlägt nicht durch, weil das Gesetz keine zeitliche Beschränkung der Auskunftspflicht bzw. der Aufbewahrung von Aufzeichnungen, um dieser Verpflichtung nachkommen zu können, vorsieht (VwGH vom 03.12.1980, 3306/80 u. v.a.). Haben das Fahrzeug mehrere Personen gelenkt, so hat der Zulassungsbesitzer, wenn er die verlangte Auskunft sonst nicht erteilen kann, entsprechende Aufzeichnungen zu führen bzw. wenn ihm dies nicht möglich ist, führen zu lassen, aus denen unverzüglich entnommen werden kann, wer das Fahrzeug jeweils gelenkt hat (so auch VwGH vom 02.07.1980, 2615/79).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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