RS UVS Kärnten 1996/12/09 KUVS-1325/1/96

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Veröffentlicht am 09.12.1996
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Rechtssatz

Mit Erkenntnis vom 31.01.1996, Zahl: 93/03/0156 hat der Verwaltungsgerichtshof durch einen verstärkten Senat ausgesprochen, daß Erfüllungsort der öffentlich rechtlichen Verpflichtung zur Lenkerbekanntgabe gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 der Sitz der anfragenden Behörde ist. Dieser Ort ist somit auch Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft. Aufgrund dieses Erkenntnisses ist daher bei Nichterteilung der Lenkerauskunft im Ausland der Tatort immer Sitz der anfragenden inländischen Behörde und hat dies zur Folge, daß die Tat daher als im Inland begangen anzusehen ist und somit nach österreichischem Recht strafbar ist. Da der Beschuldigte von einer inländischen Behörde in gesetzeskonformer Weise zur Lenkerauskunft aufgefordert wurde, war er verpflichtet dem Auskunftsverlangen im Sinne des § 103 Abs 2 KFG 1967 zu entsprechen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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