RS UVS Kärnten 1996/06/14 KUVS-170/2/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.1996
beobachten
merken
Rechtssatz

Die Auskunft des handelsrechtlichen Geschäftsführers einer GmbH als Zulassungsbesitzerin ..."daß mit dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug täglich fünf bis acht Personen unterwegs seien und es ihm daher unmöglich sei, zu eruieren, wer das Kraftfahrzeug zum angefragten Zeitpunkt an dem in der Lenkerauskunft näher bezeichneten Ort abgestellt habe ..." erfüllt den Tatbestand nach § 103 Abs 2 KFG. Gerade dann, wenn ein Fahrzeug nicht ausschließlich allein nur von einer einzigen Person benützt wird und der Zulassungsbesitzer die verlangte Auskunft sonst nicht erteilen kann, hat er entsprechende Aufzeichnungen zu führen bzw, wenn ihm dies nicht möglich ist, führen zu lassen, aus denen unverzüglich entnommen werden kann, wer jeweils das Fahrzeug gelenkt hat (so auch VwGH vom 15.5.1990, 89/02/0206 uva).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten