Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 12.8.1994, Zl. 94/02/0241, zum Ausdruck gebracht, daß eine unleserlich erteilte Auskunft im Sinne des §103 Abs2 KFG keine "klare Auskunft", wie dies von der Judikatur bei Anfragen nach der zitierten Gesetzesstelle verlangt werde, darstelle. Der Verwaltungssenat ist im Umkehrschluß zur Auffassung gelangt, daß eine unleserliche (kaum lesbare) Anfrage im Sinne des §103 Abs2 KFG durch eine Behörde keine Verpflichtung begründen kann, dem Auskunftsbegehren Folge zu leisten.