RS UVS Kärnten 1997/01/22 KUVS-3/1/97

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Veröffentlicht am 22.01.1997
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Rechtssatz

Erklärt der ausländische (deutsche) Beschuldigte als Zulassungsbesitzer, daß zum Tatzeitpunkt nicht er, sondern ein naher Angehöriger das Fahrzeug gefahren habe und er aus diesem Grund von seinem Zeugenverweigerungsrecht Gebrauch macht, so verantwortet er die Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 2 KFG, da mit Erkenntnis vom 31.1.1996, Zahl: 93/03/0156 der Verwaltungsgerichtshof durch einen verstärkten Senat ausgesprochen hat, daß Erfüllungsort der öffentlich rechtlichen Verpflichtung zur Lenkerbekanntgabe gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 der Sitz der anfragenden Behörde ist. Dieser Ort ist somit auch Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft. Aufgrund dieses Erkenntnisses ist daher bei Nichterteilung der Lenkerauskunft im Ausland der Tatort immer Sitz der anfragenden inländischen Behörde und hat dies zur Folge, daß die Tat daher als im Inland begangen anzusehen ist und somit nach österreichischem Recht strafbar ist. Da der Beschuldigte in seinem Antwortschreiben keinen Lenker namhaft gemacht hat bzw er sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat, ist er seiner Auskunftspflicht nicht nachgekommen und hat er den Tatbestand des § 103 Abs 2 KFG verwirklicht.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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