RS UVS Kärnten 1996/10/30 KUVS-1093/1/96

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Veröffentlicht am 30.10.1996
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Rechtssatz

Die Bestimmung des § 103 Abs 2 KFG legt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, daß der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Erklärt der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer, daß das Fahrzeug von vier Personen im Wechsel gelenkt wurde und nicht gesagt werden kann, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt hat, verletzt die Auskunftspflicht dann, wenn der Zulassungsbesitzer es unterläßt Aufzeichnungen darüber zu führen, wem er das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt überlassen hat.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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