Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied
Mag Dorner über die Berufung des Herrn , geboren am ,
wohnhaft in , vom 20 11 1996, gegen
das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom
31
10 1996, Zl 300-14492-1995, wegen Bestrafung nach dem
Kraftfahrgesetz
1967 (KFG) zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG ist ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens von 20 % der Strafhöhe, das sind S 600,--, zu leisten.
Gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen
bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat
der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen
kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht.
Die Auskunft ist im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen
zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen.
Zuwiderhandeln stellt gemäß § 134 Abs 1 leg cit eine Verwaltungsübertretung dar und ist mit Geldstrafe bis zu S 30 000,--,
im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen zu einer Geldstrafe von S 3 000,--
(Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verurteilt, weil er dem Verlangen der Behörde (Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See) innerhalb von zwei Wochen nach erfolgter Zustellung (29 11 1995) der schriftlichen Aufforderung vom 24 11 1995 Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Fahrzeug am 16 10 1995 um 09 39 Uhr auf der A 4, Straßenkilometer 64,6, gelenkt habe, nicht nachgekommen sei, weil er nicht die Anschrift dieser Person angegeben und damit § 103 Abs 2 in Verbindung
mit § 134 Abs 1 KFG 1967 verletzt habe.
Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung. Darin wird verfahrensrelevanterweise behauptet, im Zuge der Beantwortung der gegenständlichen Lenkererhebung den Namen des in Frage kommenen Lenkers (rechtzeitig) bekanntgegeben zu haben; hinsichtlich der in den USA gelegenen Wohnanschrift habe der Berufungswerber erklärt, diese über seine Schwester erheben zu müssen, könne aber auch bis zum
heutigen Tage die Wohnanschrift nicht angeben. Er sei somit seiner Verpflichtung als Zulassungsbesitzer zur Bekanntgabe der Person, die zu einem bestimmten Zeitpunkt sein Kraftfahrzeug gelenkt habe, in vollem Umfang nachgekommen, fühle sich unschuldig und ersuche um Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.
Der Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland hat nachstehenden Sachverhalt als erwiesen festgestellt und darüber erwogen:
Unstrittig ist, daß der Rechtsmittelwerber von der
Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See mit Schreiben vom 24 11 1995,
zugestellt am 29 11 1995, im Sinne des § 103 Abs 2 KFG 1967
aufgefordert wurde, binnen vierzehn Tagen den Namen und die
Anschrift
jener Person zu benennen, die das Kraftfahrzeug, dessen
Zulassungsbesitzer der Berufungswerber ist, zu einem näher
bezeichneten Zeitpunkt und Ort verwendet hat. Mit Telefax vom 29 11
1995, übermittelt über die Bundespolizeidirektion Wien, ,
teilte der Beschuldigte der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See
mit, das Fahrzeug sei von Herrn Dr , wohnhaft in
Washington/USA verwendet worden. Dieser sei sein Neffe; die genauen Daten müßte er über seine Schwester, die in Laguna Beach, Calif/USA, wohnhaft ist, erheben.
Im weiteren Verfahrensverlauf benannte der Berufungswerber auch die Anschrift seiner Schwester, teilte jedoch mit weiterem Telefax vom 24
05 1996, abermals übermittelt über die Bundespolizeidirektion Wien, , der Verwaltungsstrafbehörde I Instanz mit, er habe seine Schwester nicht als Auskunftsperson über den Lenker benennen wollen, weil diese wegen Inlandsabwesenheit keine Auskunft (bezüglich des Lenkers) erteilen kann. Die Benennung meiner Schwester
bezieht sich auf die persönlichen Daten meines Neffen, Dr .
Der Zulassungsbesitzer hat der anfragenden Behörde nicht nur den Namen, sondern auch die vollständige Anschrift des Lenkers seines Kraftfahrzeuges bekanntzugeben; die bloße Angabe einer ausländischen Stadt, in der der Lenker wohnt, genügt nicht (VwGH vom 18 09 1991, ZVR 1992/67).
Die Angaben des Rechtsmittelwerbers lassen daher die von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geforderte Klarheit einer Lenkerauskunft vermissen, obwohl der Berufungswerber gemäß § 103 Abs 2 KFG verpflichtet ist, eine einzelne eindeutig bestimmte Person namhaft zu machen, und zwar jene einzelne Person, die das Fahrzeug gelenkt hat (VwGH vom 18 11 1992, Zl. 91/03/0294).
Die Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 2 KFG 1967 ist ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Mit seinen Angaben hat
der Berufungswerber nicht nur die ihn wegen des behaupteten ausländischen Lenkers treffende erhöhte Mitwirkungspflicht am Verfahren verletzt, sondern wäre es dem Rechtsmittelwerber bei Anwendung eines Mindestmaßes an von ihm einzufordernder Sorgfalt zuzumuten gewesen, die vollständige Anschrift des behaupteten ausländischen Lenkers zum Beispiel nach (auch telefonisch möglicher) Rückfrage an seine Schwester fristgerecht bekannzugeben. Es ist ihm somit die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens an der vorgehaltenen Verletzung der Verwaltungsvorschrift nicht gelungen. Der Rechtsmittelwerber hat daher seiner im § 103 Abs 2 KFG 1967 normierten Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht in vollem Umfang Rechnung getragen und somit die vorgeworfene Verwaltungsübertretung zu verantworten.
Zur Strafbemessung:
Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das an der jederzeit möglichen Feststellung des Lenkers eines Kraftfahrzeuges bestehende Interesse, dem die Strafdrohung dient.
Der objektive Unrechtsgehalt der Tat kann selbst bei Fehlen sonstiger
nachteiliger Folgen nicht als gering angesehen werden.
Daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder, daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch auf Grund besonderer Tatumstände anzunehmen
und kann daher das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung war der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Erschwerend war kein Umstand zu werten.
Gleichzeitig war auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen (Einkommen: S 20.000,-- netto monatlich; Vermögen: keines; Sorgepflichten: eine). Diesbezüglich mußte die Berufungsbehörde von einer Schätzung ausgehen, weil der Rechtsmittelwerber trotz diesbezüglicher Aufforderung zu seinen persönlichen Verhältnissen lediglich erklärte, er sei dienstführender Sicherheitswachebeamter mit dem Amtstitel Chefinspektor und würden seine persönlichen Daten im Computerausdruck der Bundespolizeidirektion Wien-VA-EDV aufliegen.
Unter Bedachtnahme auf den gesetzlichen Strafsatz, den Unrechtsgehalt
der Tat und das Verschulden des Berufungswerbers ist die verhängte Strafe als angemessen anzusehen, zumal sie im untersten Bereich des angedrohten Strafrahmens liegt.
Eine Strafe muß auch geeignet sein, den Berufungswerber von einer Wiederholung der Tat ausreichend abzuschrecken und generalpräventive Wirkungen zu entfalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.