Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied
Dr Traxler über die Berufung der Frau , geboren am ,
wohnhaft in , vom 15 11 1996 gegen
das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Eisenstadt vom 08 11 1996, Zl St 786/96, wegen Bestrafung nach § 103 Abs 2 KFG 1967 zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wegen Unzuständigkeit behoben.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin für
schuldig erkannt, sie habe als Zulassungsbesitzerin eines bestimmten Kraftfahrzeuges der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung gegenüber nicht binnen zwei Wochen nach deren schriftlichen Aufforderung Auskunft darüber erteilt, wer das Kraftfahrzeug zu einem
bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort gelenkt habe. Es wurde über sie eine Geldstrafe über S 1000,-- verhängt.
Über die fristgerecht eingebrachte Berufung wurde erwogen:
Aufgrund einer Anzeige wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung an die Berufungswerberin eine Anfrage gemäß § 103 Abs 2 KFG abgefertigt, die jedoch als nicht behoben an die Bezirkshauptmannschaft zurückgesendet wurde. In der Folge trat die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung den Akt zur Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens an die Bundespolizeidirektion Wien zuständigkeitshalber ab. Dies deshalb, weil zum damaligen Zeitpunkt entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Auffassung bestand, daß Tatort für eine Übertretung des § 103 Abs 2 KFG der Wohnort des Auskunftspflichtigen sei.
Mit Erkenntnis vom 31 01 1996, Zahl 93/03/0156, hat der Verwaltungsgerichtshof allerdings seine Rechtsprechung dahingehend geändert, daß nunmehr der Sitz der anfragenden Behörde als Tatort anzusehen ist. Dem folgend hat die Bundespolizeidirektion Wien den Akt wieder der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung, die ja anfragende Behörde gemäß § 103 Abs 2 KFG war, rückabgetreten. Einem Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft ist zu entnehmen, daß diese nunmehr der Auffassung war, die Bundespolizeidirektion Eisenstadt sei
deshalb zur Durchführung des Strafverfahrens zuständig, weil die Bezirkshauptmannschaft ihren Sitz in Eisenstadt, somit im Sprengel der Bundespolizeidirektion habe, und damit als Tatort Eisenstadt in Betracht komme. Für diesen Tatort sei aber die Bundespolizeidirektion
Eisenstadt zuständige Strafbehörde gemäß § 27 Abs 1 VStG. In weiterer Folge hat dann die Bundespolizeidirektion Eisenstadt das Strafverfahren durchgeführt und das angefochtene Straferkenntnis erlassen.
Auf Grund dieser Umstände hatte der Verwaltungssenat vorerst zu untersuchen, ob die Bundespolizeidirektion Eisenstadt zu Recht als zuständige Strafbehörde eingeschritten ist.
Die vorliegende Problematik ergibt sich aus dem Umstand, daß die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung ihren Amtssitz in der Landeshauptstadt Eisenstadt, also außerhalb ihres Amtssprengels, hat.
Für die Durchführung von Strafverfahren nach dem KFG ist für den Bereich der Landeshauptstadt Eisenstadt die Bundespolizeidirektion Eisenstadt zuständig. Es erhebt sich aber die Frage, ob der Umstand, daß die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung ihren Amtssitz außerhalb des Sprengels hat, zu der von ihr angenommenen Zuständigkeitsverschiebung führen kann. Dazu ist auf folgendes hinzuweisen:
Von der örtlichen Zuständigkeit einer Behörde ist deren Amtssitz zu unterscheiden. Es ist rechtlich zulässig, daß der Amtssitz einer Behörde außerhalb ihres Amtssprengels liegt. Mit der Frage, ob eine Bezirkshauptmannschaft ihren Sitz auch außerhalb des Sprengels haben könne hat sich der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis Slg 5866 auseinandergesetzt und ausgesprochen, daß es keine Bestimmung der Verfassung gebe, die besage, daß sich der Sitz einer Bezirkshauptmannschaft innerhalb der entsprechenden Sprengelgrenzen befinden müsse. Der Amtssitz habe mit den Grenzen der örtlichen Zuständigkeit nichts zu tun.
Diese Aussage des Verfassungsgerichtshofes zeigt, daß auch eine Behörde, die ihren Amtssitz nicht innerhalb ihres Amtssprengels hat, an ihrem außerhalb des Amtssprengels gelegenen Amtssitz durchaus rechtswirksame Akte für den Bereich des Amtssprengels setzen kann (zB Ladungen, Bescheide usw). Es hat sonach in rechtlicher Hinsicht keine Bedeutung, ob der Sitz der Bezirkshauptmannschaft innerhalb oder außerhalb des Amtssprengels liegt. Dies muß auch dann gelten, wenn die Bewohner dieses Amtssprengels bzw sonstige Personen der Bezirkshauptmannschaft gegenüber Meldungen zu erstatten oder Auskünfte zu erteilen haben. Auch in diesen Fällen hat die Lage des Amtssitzes außerhalb des Amtssprengels nichts mit der örtlichen Zuständigkeit zu tun (VfGH Slg 5866). Vielmehr ist davon auszugehen, daß die von den Normunterworfenen gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung mit dem Erfüllungsort Eisenstadt vorgenommenen Handlungen fiktiv als im Amtssprengel dieser
Bezirkshauptmannschaft erfolgt anzusehen sind. Gleiches muß auch für Unterlassungen gelten.
Daraus ergibt sich, daß die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung, bei der die Auskunftspflicht gemäß § 103 Abs 2 KFG zu erfüllen war, zur Durchführung des vorliegenden Strafverfahrens zuständig war.
Eine andere Auslegung würde zu dem Ergebnis führen, daß Bezirkshauptmannschaften, die ihren Sitz außerhalb ihres Amtssprengels haben, grundsätzlich nicht zur Durchführung von Strafverfahren gemäß § 103 Abs 2 KFG bzw vergleichbarer Regelungen zuständig wären. Ein solches Ergebnis ist aber mit Rücksicht auf die angeführte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht anzunehmen.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung, die ihren Amtssitz in Eisenstadt - somit außerhalb ihres Amtssprengels - hat, auch in jenen
Fällen, in denen ihr gegenüber die Auskunftspflicht gemäß § 103 Abs 2
KFG zu erfüllen war, zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren zuständig ist. Die Bundespolizeidirektion Eisenstadt war daher zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht zuständig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.