Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Monica Voppichler-Thöni über die Berufung des Herrn H. P., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Bernhard H., 6020 Innsbruck, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 13.11.2002, Zl VK-2996-2001, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm den §§ 24, 51, 51c und 51e VStG wird der Berufung Folge gegeben, das gegenständliche Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 21.07.2001 um 17.39 Uhr in Nauders, Reschenstraße B180 bei km 46,07 in Fahrtrichtung Landeck als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit den Kennzeichen JSR3xx/AAyyyyy mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t entgegen der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 19.06.2001 zu Zl 3-4265 das ?Fahrtverbot für Lastkraftfahrzeuge über 7,5 höchstzulässiges Gesamtgewicht? auf der B180 Reschenstraße, Strkm. 0,0 bis Strkm. 46,22, missachtet, obwohl die Fahrt nicht unter die Ausnahmebestimmungen der Verordnung gefallen sei und er nicht im Besitz einer Ausnahmegenehmigung sei.
Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit a Z 7a StVO iVm der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 19.06.2001, Zl 3-4265, begangen und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 290,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Berufung erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass es sich bei dem gegenständlichen Lkw um ein Mietfahrzeug gehandelt habe, für welches auch eine Lkw-Tafel gemäß Anlage 2 Z 3 der Lkw-Tafel-Verordnung, BGBl Nr 304/1995 gegeben habe. Insofern sei das gegenständliche Fahrzeug der Mieterin zuzurechnen und sei diese im Sinne der Verordnung Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 19.06.2001, Zl 3-4265, vom geltenden Fahrverbot ausgenommen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt, in den von der Berufungsbehörde eingeholtem Auszug aus dem Firmenbuch (FN 43547s und FN 11219z, LG Innsbruck) und dem Gewerberegister (Reg. 702, Nr 1552), in den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 06.11.2001, Zl 2.0-3061/99 sowie in die Mitteilung der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 10.01.2003
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat über die gegenständliche Angelegenheit wie folgt erwogen:
Die gegenständliche Berufung ist berechtigt.
Dem gegenständlichen Strafverfahren liegt eine Anzeige des Gendarmerieposten Landeck vom 29.07.2001, Zl 2447/1/2001 GRU, zugrunde. Dieser Anzeige ist der im Straferkenntnis wiedergegebene Sachverhalt zu entnehmen. Weiters liegt der gegenständlichen Anzeige ein Frachtbrief, lautend auf die Firma U. mit Sitz in 6426 Roppen bei. Weiters ist ein Mietvertrag für das gegenständliche Fahrzeug, abgeschlossen zwischen der Firma U. mit Sitz in 6521 Fließ und der Firma U. Transp. Internationaux SA in 4731 Eynatten in Belgien angeschlossen. Als letzte Beilage findet sich eine Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 19.04.2001 zu Zl 2.3-17/98 mit der bestätigt wird, dass für das gegenständliche Fahrzeug (Kennzeichen JSRXXX) eine Lkw-Tafel gemäß Anlage 2 Z 3 der Lkw-Tafel-Verordnung, BGBl Nr 304/1995 von der Bezirkshauptmannschaft Landeck zur Durchführung von Gütertransporten im Fernverkehr, befristet bis 31.08.2001 überlassen wurde.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes hat die Berufungsbehörde bei der Bezirkshauptmannschaft Landeck Erhebungen dahingehend durchgeführt, ob die die U-Güterbeförderungsgesellschaft mbH zum Tatzeitpunkt ? wie behauptet - in Fließ eine weitere Betriebsstätte hatte.
Die Erhebungen ergaben dabei folgendes:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 16.11.2001, Zl 2.03061/99 wurde der U-Güterbeförderungsgesellschaft mbH die Verlegung einer weiteren Betriebsstätte von Fließ nach Pfunds zu Kenntnis genommen. Weiters ist dem Bescheidinhalt zu entnehmen, dass die U.-Güterbeförderungsgesellschaft mbH aufgrund des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 17.06.1993, Zl IIa-10.245/1-93, iVm den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 134-1-11995 Zl 2-7684/3 und vom 13.01.1999, Zl 2-7684/7 zur Ausübung des Gewerbes zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) mit 30 LKW in einer weiteren Betriebsstätte im Standort 6500 Fließ, Fließerau, Gst. 4312/28, berechtigt sei. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 20.03.1992, Zl IIa-10.009/15-92 wurde der Konzessionsinhaberin die Genehmigung zur Übertragung der Ausübung dieser Konzession an die U-Transport GmbH & Co KG, FN 11219z, als Pächterin übertragen.
Weiters ist daraus ersichtlich, dass die U.-Güterbeförderungsgesellschaft mbH am 25.10.2001 die Verlegung des Standortes dieser weiteren Betriebsstätte in den Standort 6542 Pfunds angezeigt hat, die in der Folge mit dem genannten Bescheid zur Kenntnis genommen wurde.
Darüber hinaus wurde bei der Tiroler Gebietskrankenkasse eine Anfrage hinsichtlich eines allfälligen Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem Beschuldigten sowie der U. Transport GmbH & Co KG mit Sitz in 6426 Roppen durchgeführt. Mit Schreiben vom 10.01.2003 teilte die Tiroler Gebietskrankenkasse mit, dass der Beschuldigte im Zeitraum 26.03.2001 bis 13.03.2002 durch den Dienstgeber U. Transport GmbH & Co KG mit Sitz in 6426 Roppen zur Sozialversicherung gemeldet aufschien.
Bei einer Zusammenfassung des vorliegenden Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass die Firma U. Transport Internationaux SA mit Sitz in Belgien den gegenständlichen Lkw mit vorliegendem Mietvertrag an die Firma U. Transport GmbH & Co KG mit Sitz in Roppen vermietet hat. Die Mieterin hat das gegenständliche Mietverhältnis der zuständigen Bezirkshauptmannschaft Landeck angezeigt und die Ausfolgung einer Lkw-Tafel im Sinne der Lkw-Tafel-Verordnung beantragt.
Durch die Ausfolgung dieser Lkw-Tafel gilt das Fahrzeug für den Zeitraum der Bestätigung als dem Betrieb der Firma U. Transport GmbH & Co KG zugehörig.
Im Weiteren ist durch den vorliegenden Frachtbrief sowie durch die Verwendung eines Dienstnehmers der Mieterin zweifelsfrei davon auszugehen, dass es sich um eine rechtliche und wirtschaftliche Zuordnung der gegenständlichen Fahrt zum Betrieb der Firma U. Transport GmbH & Co KG handelt.
§ 2 lit b der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 19.06.2001, Zl 3-4265, lautet:
?Vom Fahrverbot nach § 1 sind ausgenommen ?.
b) Fahrten mit Lastkraftfahrzeugen von Unternehmen, die ihren Standort (nach kraftfahrrechtlichen, gewerberechtlichen und güterbeförderungsrechtlichen Bestimmungen) entlang der B180 Reschenstraße zwischen km 0,475 (Nordportal Landecker Tunnel) und km 46,22 (Nauders/Staatsgrenze) und deren Seitentäler, sowie entlang der Vinschgauer Staatsstraße (SS38 und SS40), beginnend von der Reschen-Staatsgrenze über die SS40 Reschenstraße und über SS38 Stilfser-Joch-Straße bis einschließlich Naturns bei km 189,5 der SS38, sowie deren Seitentäler haben.?
Gemäß § 6 Abs 1 GBefG müssen die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge außen an der rechten Längsseite mit einer Tafel versehen sein, auf der der Name des Gewerbetreibenden, der Standort des Gewerbebetriebes, die Art der Konzession sowie das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges ersichtlich sind. Mietfahrzeuge müssen mit zwei Tafeln versehen sein; auf einer Tafel müssen Name und Standort des vermietenden Unternehmens und auf der anderen die Konzessionsart sowie die gemäß § 20 Abs 6 zuständige Behörde ersichtlich sein. Den Mietfahrzeugen gemäß § 3 Abs 3 3. Satz gleichgestellte Fahrzeuge müssen nur mit einer Tafel versehen sein, auf der die Konzessionsart sowie die für den Unternehmer gemäß § 20 Abs 6 zuständige Behörde ersichtlich sind.
Gemäß § 3 Abs 3 GBefG sind Mietfahrzeuge Kraftfahrzeuge, die ein Konzessionsinhaber im Rahmen eines Vertrages gegen Entgelt für einen bestimmten Zeitraum, ohne Beistellung eines Fahrers zur Verfügung gestellt werden. Mietfahrzeuge dürfen im gewerblichen Güterverkehr nur dann verwendet werden, wenn deren Nutzung innerhalb der vom Konzessionsumfang festgelegten Anzahl der Kraftfahrzeuge liegt. Dem Mietfahrzeug sind Kraftfahrzeuge gleichgestellt, bei denen der Konzessionsinhaber nicht Zulassungsbesitzer ist.
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol gelangt daher zu dem Ergebnis, dass es sich bei der gegenständlichen Fahrt um eine Fahrt Namens und Auftrages der Firma U. Transport GmbH & Co KG handelte. Die U. Transport GmbH & Co KG war zum Tatzeitpunkt zur Ausübung des Gewerbes zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr mit 30 LKW in einer weiteren Betriebsstätte im Standort Fließ, Fließerau berechtigt. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass die Firma U. Transport GmbH & Co KG den gegenständlichen Lkw im Rahmen ihrer Konzession anmietete. Dies wird durch die vorliegende Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 19.04.2001 zur Zl 2.3-17/98 belegt.
Insofern ist aufgrund des § 2 lit b der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 18.06.2000, Zl 3-4265, davon auszugehen, dass für diese Fahrt eine Ausnahmebestimmung von der vorabzitierten Verordnung vorlag.
Bezüglich die von der Bezirkshauptmannschaft Landeck zitierte Entscheidung des VwGH vom 05.08.1999, Zl 99/03/0200 zum § 40 Abs 1 KFG ist anzumerken, dass es sich um einen anders gelagerten Fall gehandelt hat:
In diesem Verfahren ging es darum, dass der Beschuldigte mit Sitz in Stuttgart vom Unternehmen G. F. GmbH in Roth an der Rot, Landekreis Biberach, ein Fahrzeug anmietete. Dabei behauptete der Beschuldigte, dass das Fahrzeug für die Dauer des aufrechten Mietvertrages seinen dauernden Standort am Firmensitz der G. F. GmbH in Rot an der Rot, Landkreis Biberach gehabt habe, weshalb er sich auf die Ausnahmebestimmung nach § 2 lit d Z 4 der Verordnung stütze. Der VwGH sprach in diesem Zusammenhang aus, dass es zutreffe, dass als dauernder Standort gemäß § 40 Abs 1 KFG bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort gilt, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfüge. Das vom Beschwerdeführer behauptete Verfügen über das gegenständliche Sattelzugfahrzeug vom Betrieb der G. F. GmbH in Roth bei Roth aus sei jedoch nicht auf Dauer angelegt gewesen, sondern auf einen bestimmten Zeitraum von mehreren Monaten bis zur Anschaffung eines neuen Fahrzeuges beschränkt gewesen. Es sei daher nicht zur Begründung eines dauernden Standortes des Fahrzeuges in Roth bei Roth ? demnach am Standort des vermietenden Unternehmens ? geeignet gewesen. Dauernder Standort des Fahrzeuges war demnach Stuttgart.
Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.
Im gegenständlichen Fall lagen die Voraussetzungen des § 45 Abs 1 Z 1 VStG vor und war daher spruchgemäß zu entscheiden.