Ein Halteverbot nach § 24 Abs 1 lit a StVO, bei dem sich unter dem Verbotszeichen die Zusatztafel "Werktags Mo-Fr von 08.00 bis 18.00 Uhr, Sa 08.00 bis 12.00 Uhr" befindet, und darunter die Zusatztafel ausgenommen Ladetätigkeit
am Metallständer montiert ist, verbietet
nicht ein Halten bzw Parken "um 20.30 bis 20.46 Uhr, ausgenommen Ladetätigkeit". Es bestimmt vielmehr, dass das Halten nach der ersten Zusatztafel nur Werktags von Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr und an Samstagen von
08.00 bis 12.00 Uhr verboten ist, und dass die Durchführung von Ladetätigkeiten nach der zweiten Zusatztafel von diesem zeitlich eingeschränkten Halteverbot ausgenommen ist. Diese Form der Kundmachung lässt nicht erkennen, dass sich die zeitliche Einschränkung in der ersten Zusatztafel nur auf die Erlaubnis von Ladetätigkeiten im Halteverbot bezieht, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren betreffend die Tatzeit "20.30 bis 20.46 Uhr" einzustellen war.