RS UVS Steiermark 2003/04/24 30.8-126/2002

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Veröffentlicht am 24.04.2003
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Rechtssatz

Ein Halteverbot nach § 24 Abs 1 lit a StVO, bei dem sich unter dem Verbotszeichen die Zusatztafel "Werktags Mo-Fr von 08.00 bis 18.00 Uhr, Sa 08.00 bis 12.00 Uhr" befindet, und darunter die Zusatztafel ausgenommen Ladetätigkeit

am Metallständer montiert ist, verbietet

nicht ein Halten bzw Parken "um 20.30 bis 20.46 Uhr, ausgenommen Ladetätigkeit". Es bestimmt vielmehr, dass das Halten nach der ersten Zusatztafel nur Werktags von Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr und an Samstagen von

08.00 bis 12.00 Uhr verboten ist, und dass die Durchführung von Ladetätigkeiten nach der zweiten Zusatztafel von diesem zeitlich eingeschränkten Halteverbot ausgenommen ist. Diese Form der Kundmachung lässt nicht erkennen, dass sich die zeitliche Einschränkung in der ersten Zusatztafel nur auf die Erlaubnis von Ladetätigkeiten im Halteverbot bezieht, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren betreffend die Tatzeit "20.30 bis 20.46 Uhr" einzustellen war.

Schlagworte
Halteverbot Kundmachung Straßenverkehrszeichen Gültigkeitsdauer Zusatztafeln Ladetätigkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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