Die dem Beschuldigten vorgeworfene Verwaltungsübertretung wurde in Österreich begangen und ist daher von den österreichischen Verwaltungsstrafbehörden nach österreichischem Verfahrensrecht zu verfolgen. Der Verfahrensgrundsatz, dass die Verwaltungsstrafbehörde von Amts wegen vorzugehen hat, befreit die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen
Mitwirkungs- und Auskunftspflicht). Die Verwaltungsstrafbehörde kann ohne Verletzung der Verfahrensvorschriften aus dem Untätigbleiben des Zulassungsbesitzers ? bzw. wie im gegenständlichen Fall des zum Tatzeitpunkt Verfügungsberechtigten des benutzten Fahrzeuges ? im Verwaltungsstrafverfahren gegenüber dem Vorwurf eines bestimmten strafbaren Verhaltens im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung den Schluss ableiten, dieser sei selbst der Täter gewesen. Im konkreten Fall wurde vom Beschuldigten die Mitwirkungspflicht nicht erfüllt, denn es kann einem offensichtlich verfügungsberechtigten Kraftfahrzeuglenker sehr wohl zugemutet werden, sich darüber zu vergewissern, wem er das Kraftfahrzeug zum Lenken überlässt, zumal er sich davon zu überzeugen hat, dass die Person, die das Fahrzeug lenkt, auch eine entsprechende Lenkerberechtigung besitzt. Die bloße Bestreitung der Lenkereigenschaft des Beschuldigten zum maßgeblichen Zeitpunkt sowie dessen Einwand, dass diese Verwaltungsübertretung schon knapp ein halbes Jahr zurückliegt und deshalb der wahre Lenker nicht mehr feststellbar sei, reicht nicht aus, sich der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung zu entziehen.