RS UVS Salzburg 2003/01/24 3/13152/5-2003th

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Veröffentlicht am 24.01.2003
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Rechtssatz

Ein Verkehrszeichen gemäß § 52 Z 11b StVO ?Ende der Zonenbeschränkung?, welches das Ende einer gemeinsamen Halte- und Parkverbots- und einer Geschwindigkeitsbeschränkungszone festlegen soll, hat auf der rechteckigen Tafel mit der Aufschrift ?Zone? beide Beschränkungen grau darzustellen, wobei die gesamte Tafel diagonal von rechts oben nach links unten durchzustreichen ist. Eine nicht entsprechende Darstellung des Verkehrszeichen ?Ende der Zonenbeschränkung? (im vorliegenden Fall war im Verkehrszeichen die Beschränkung über das Ende des Halte- und Parkverbots nicht grau dargestellt und das gesamte Verkehrszeichen nicht diagonal durchgestrichen) hat rechtlich zur Folge, dass der Inhalt der gegenständlichen Zonenbeschränkungsverordnung nicht entsprechend dem Gesetz kundgemacht worden ist.

Schlagworte
§ 52 Z 11 b StVO; Kundmachung von Zonenbeschränkungsverordnungen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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