RS UVS Kärnten 2003/07/22 KUVS-746-748/6/2003

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Veröffentlicht am 22.07.2003
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Rechtssatz

In einer Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs. 2 VStG ist zu beschreiben, welche bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung vom Fahrzeuglenker nicht angezeigt wurde und ob bzw. worin die Voraussetzungen für eine solche Anzeigepflicht bestanden haben. Eine konkrete Tatanlastung, dass die Beschuldigte die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht so rechtzeitig angezeigt hat, damit sich andere Straßenbenützer darauf einstellen konnten, wurde im vorliegenden Fall innerhalb der Verjährungsfrist verabsäumt (Einstellung des Verfahrens).

Schlagworte
Verfolgungshandlung, Beschreibung der Verfolgungshandlung, Verjährungsfrist, Verfolgungsverjährung, Konkretisierungsgebot
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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