RS UVS Tirol 2004/01/20 2002/19/191-1

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Veröffentlicht am 20.01.2004
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Rechtssatz

Die diesbezügliche Bestimmung des § 2 lit b der Verordnung lautet:

 

?Von diesem Fahrverbot nach § 1 sind ausgenommen:

lit b Fahrten mit Lastkraftfahrzeugen von Unternehmen, die ihren Standort (nach dem kraftfahrrechtlichen, gewerberechtlichen und güterbeförderungsrechtlichen Bestimmungen) entlang der B180 Reschenstraße zwischen km 7,490 (Landeck ? Tunnel Südportal) und km 46,22 (Nauders/Staatsgrenze) und deren Seitentäler, entlang der L76 Landecker Straße (Abzweigung von der B171 Tiroler Straße bis zur Einmündung der B180 Reschenstraße) sowie entlang der Vinschgauer Staatsstraße (SS 38 und SS 40), beginnend von der Reschen-Staatsgrenze über die SS 40 Reschenstraße und über SS 38 Stilfser-Joch-Straße bis einschließlich Naturns bei km 189,5 der SS 38, sowie deren Seitentäler haben;?

 

Der Sitz des Unternehmens der U. Transporte GmbH und Co KG liegt somit im Bereich der in § 2 lit b angeführten, vom Fahrverbot nach § 1 ausgenommenen Standorte.

 

Abzustellen ist auf die sprachliche Fassung des Einleitungssatzes des § 2 lit b der Verordnung, wonach ?Fahrten mit Lastkraftfahrzeugen von Unternehmen, die ihren Standort ?? haben. Diese Wortfolge macht deutlich, dass sich die Standorte nach dem Sitz des Unternehmens richten und nicht nach dem dauernden Standort der Lastkraftfahrzeuge, wie dies etwa in § 2 lit b der Verordnung der Landesregierung vom 07.11.1989, LGBl Nr 72, für die Fernpassstraße B314 angeordnet wurde (b) Fahrten mit Lastkraftfahrzeugen, die in den Bezirken ?. ihren dauernden Standorten haben?).

Schlagworte
Fahrten, Lastkraftfahrzeugen, Standort, Sitz
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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