RS UVS Kärnten 2003/10/16 KUVS-1260/4/2003

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Veröffentlicht am 16.10.2003
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Rechtssatz

Wenn der Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren keine Angaben darüber macht, wer das Fahrzeug zur Tatzeit und Tatort gelenkt habe und dies deshalb nicht, weil auf dieser Fahrt häufiger Fahrerwechsel stattgefunden hat, so kann es nicht als unschlüssig erkannt werden, wenn die belangte Behörde im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt, der Zulassungsbesitzer selbst sei der Täter gewesen.

Schlagworte
Geschwindigkeitsübertretung, rechtliche Mitwirkungspflicht bei Lenkerfeststellung, Lenker, Lenkereigenschaft, Fahrerwechsel
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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