Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung des E in D-M vertreten durch Rechtsanwalt Dr. T in B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 7.4.2003, Zahl 30206/369-18136-2002, folgendes Erkenntnis:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vollinhaltlich bestätigt.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Beschuldigte außer dem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von ? 72,60 zu leisten.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 08.11.2002, um 23:42 Uhr , Gemeinde Golling, Tauernautobahn A 10 in Fahrtrichtung Salzburg, Strkm 31,122 den Pkw mit dem Kennzeichen W-... (A) gelenkt und dabei als Lenker die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 50 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.
Er habe dadurch eine Übertretung des § 52 lit a Ziffer 10a Straßenverkehrsordnung begangen und wurde hiefür gemäß § 99 Abs 3 lit a leg cit eine Geldstrafe in der Höhe von ? 363,00, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden, über ihn verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht eine Berufung eingebracht. Darin führt er an, dass es richtig sei, dass er zur vorgeworfenen Tatzeit auf der Tauernautobahn in Fahrtrichtung Salzburg mit dem gegenständlichen Pkw unterwegs gewesen sei. In diesem Pkw haben sich zum Zeitpunkt der Tatbegehung noch drei weitere Insassen befunden, wovon einer dieser Insassen den Pkw selbst gelenkt habe. Es sei nicht richtig, dass er selbst den Pkw gelenkt habe. Sein Arbeitgeber, die Firma S. - K. Umwelttechnik GesmbH, habe ihn als Fahrer bekannt gegeben, dies jedoch ohne vorher mit ihm Rücksprache zu halten. In weiterer Folge sei eine Strafverfügung erlassen worden und habe er in seinem Einspruch und seiner Rechtfertigung eindeutig erklärt, dass er bei der Fahrt keinesfalls der Lenker gewesen sei. Der Rechtsansicht der Behörde könne nicht gefolgt werden, da er weder Verfügungsberechtigter des gegenständlichen Fahrzeuges gewesen sei, noch jegliche Auskunft über den Lenker verweigert habe. Er sei hinsichtlich der Lenkereigenschaft nie befragt worden. Die Lenkererhebung sei an seine Arbeitgeber, die Firma S. - K. übersandt worden. Diese habe ohne Rücksprache mit ihm die Auskunft erteilt. Von einer Verweigerung zielführender Auskünfte über den Lenker könne sohin keine Rede sein.
Die Berufungsbehörde hat in weiterer Folge die S. und K. Umwelttechnik GesmbH, welche die Lenkerauskunft erteilte, mit dem Vorbringen des Beschuldigten konfrontiert. Diese gab durch ihren Rechtsvertreter an, dass sie mit Schreiben vom 23.12.2002 lediglich mitteilen habe wollen, dass der Beschuldigte den gegenständlichen Pkw bei der Autovermietung abgeholt habe. Dies bedeute aber nicht, dass er zum fraglichen Zeitpunkt selbst der Lenker gewesen sei, da noch weitere Personen mit Führerschein im Fahrzeug gesessen seien. Sollte der Anschein erweckt worden sein, dass sie den Beschuldigten als Lenker bekannt geben habe wollen, so entspreche dies nicht den Tatsachen. Das Formular sei augenscheinlich von der Firma falsch verstanden und in weiterer Folge auch falsch verfasst worden.
In weiterer Folge richtete die Berufungsbehörde auch an den Beschuldigten eine formelle Anfrage, bekannt zu geben, wer der Lenker des Pkw zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt gewesen sei. Der Beschuldigte gab dazu durch seinen Rechtsvertreter an, dass es sowohl für ihn als auch für die S. - K. Umwelttechnik GesmbH nicht mehr nachvollziehbar sei, wer zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug gelenkt habe. Es stehe fest, dass er den Pkw nicht gelenkt habe und müsse offen bleiben, wer der Lenker zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt gewesen sei.
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied fest:
Unbestritten ist, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug zur vorgeworfenen Tatzeit auf der A10 Tauernautobahn im Bereich des Ofenauer Tunnels mittels Verkehrsradar bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 50 km/h gemessen wurde.
Bei dem vorliegenden Fahrzeug handelt es sich um einen Mietwagen, welcher zum damaligen Zeitpunkt an die S. - K. Umwelttechnik GesmbH vermietet war. Diese Gesellschaft hat die Lenkeranfrage der Bezirkshauptmannschaft Hallein zunächst dahingehend beantwortet, dass der Beschuldigte das Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt gelenkt habe (Schreiben vom 23.12.2002). In weiterer Folge revidierte die Gesellschaft diese Angaben dahingehend, dass sie mit dem Schreiben nur ausdrücken habe wollen, dass der Beschuldigte das Fahrzeug von der Autovermietung abgeholt habe, sie jedoch nicht sagen können, wer das Fahrzeug gelenkt habe. Der Beschuldigte selbst stellte nicht in Abrede, dass er damals für die S. - K. Umwelttechnik GesmbH das Fahrzeug von der Autovermietung übernommen und an der vorliegenden Fahrt teilgenommen habe. Er bestreitet aber zum Tatzeitpunkt der Lenker gewesen zu sein, wobei er allerdings keine näheren Umstände bekannt gab, warum er selbst nicht als Lenker in Frage komme. Er hat auch sonst zum Lenker keine Angaben gemacht und nur lapidar festgestellt, dass er es nicht gewesen sei und der Lenker auch nicht mehr benannt werden könne.
Die Berufungsbehörde geht im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht des Beschuldigtenvertreters davon aus, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt Verfügungsberechtigter des vorliegenden Fahrzeuges gewesen ist, da er für diese Fahrt den Mietwagen für die Mieterin (seine Arbeitgeberin) übernommen hat. Ihn treffen daher für die in diesem Zeitpunkt im Zusammenhang mit diesem Fahrzeug begangenen Verkehrsübertretungen analog dem Zulassungsbesitzer besondere Mitwirkungspflichten.
Seine Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren erfordert es, seine Verantwortung nicht darauf zu beschränken, dass er die vorgeworfene Übertretung nicht begangen habe, ohne dem konkrete Behauptungen entgegen zu setzen und entsprechende Beweise anzubieten. Im vorliegenden Fall wäre es ihm oblegen, konkret darzulegen, warum er, obwohl ihm das Fahrzeug zum damaligen Zeitpunkt überlassen war und er an der Fahrt teilgenommen hatte, nicht als Lenker in Frage kommt bzw. anzugeben, wer tatsächlich das Fahrzeug gelenkt hat. Der Beschuldigte hat trotz ausdrücklicher Aufforderung weder den tatsächlichen Fahrzeuglenker benannt noch sonst konkrete Behauptungen dargetan, warum gerade er nicht das Fahrzeug gelenkt hat. Die Berufungsbehörde sieht es daher nicht als rechtswidrig an, wenn die Strafbehörde erster Instanz angenommen hat, dass er selbst als damaliger Verfügungsberechtigter des vorliegenden Mietfahrzeuges das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt hat.
Die Übertretung wird daher als erwiesen angenommen.
Zur Strafbemessung ist festzuhalten:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Für die vorliegende Übertretung ist gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO ein Geldstrafrahmen bis zu ? 726,00 vorgesehen. Es wurde die im vorliegenden Bereich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gravierend überschritten, wobei es sich um einen besonders gefährdungsgeneigten Bereich (Autobahntunnel) handelte. Der Übertretung liegt daher ein beträchtlicher Unrechtsgehalt zu Grunde.
Bei der subjektiven Strafbemessung sind keine besonderen sonstigen Erschwerungsgründe hervorgekommen. Zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat der Beschuldigte keine Angaben gemacht.
Insgesamt geht die Berufungsbehörde in Anbetracht des angeführten beträchtlichen Unrechtsgehaltes von einer Unangemessenheit der in der Hälfte des Strafrahmens verhängten Geldstrafe nicht aus. Gegen eine Strafherabsetzung sprechen vor allem auch general- und spezialpräventive Erwägungen, zumal Geschwindigkeitsüberschreitungen laut Verkehrsunfallstatistik die Hauptunfallursache darstellen und es somit durch entsprechend spürbare Strafen ins Bewusstsein zu rufen ist. Die Strafbemessung wurde im Übrigen in der Berufung nicht moniert.
Die Berufung war daher abzuweisen.