Das konkrete Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung ist kein Tatbestandsmerkmal des § 20 Abs 2 StVO, welcher lediglich ein Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h auf Autobahnen untersagt, sodass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend zu korrigieren ist, als das Wort ?erheblich" durch das Wort ?geringfügig (ca. 16 km/h)" zu ersetzen ist, wobei die Anfügung der Geschwindigkeitsübertretung in einem Klammerausdruck genügt. Hat der auf der linken Fahrbahn fahrende Beschuldigte auf ein vor ihm fahrendes Fahrzeug, welches die rechte Fahrspur benützte, dann die Fahrspur wechselte um einen Lkw zu überholen, aufgeschlossen, sodass es kurzfristig zu einem geringen Abstand zwischen den Fahrzeugen gekommen ist (ca. 1-2 Fahrzeuglängen), kann nicht von einem ?Hintereinanderfahren" mit gleicher Geschwindigkeit gesprochen werden, und hat daher die belangte Behörde zu Unrecht dem Beschuldigten die Verwaltungsübertretung angelastet. Der Beschuldigte verletzte § 18 Abs 1 StVO, welcher Verhaltensregeln für das ?Hintereinanderfahren" normiert, da bei einer Fahrgeschwindigkeit von ca. 100 km/h ein Abstand zwischen den Fahrzeugen von lediglich circa einer Fahrzeuglänge als zu gering im Sinne der oben zitierten Bestimmung zu werten ist, weil der Fahrzeugabstand nicht einmal mindestens die Länge des Reaktionsweges (ca. 30 m) beträgt.