Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF ? AVG, insoweit Folge gegeben als die Geldstrafe auf ? 60,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Stunden herabgesetzt werden.
Der erstinstanzliche Kostenbeitrag wird gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 idgF ? VStG mit ? 6,-- festgesetzt.
Die Geldstrafe und der Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren sind binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides zu zahlen. (§ 59 Abs 2 AVG).
Mit Straferkenntnis vom 8.5.2002, Zl. S ****/01, wurde der Beschuldigte der Übertretung des § 24 Abs 1 lit a in Verbindung mit § 99 Abs 3 lit a StVO für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von ? 87,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 26 Stunden) verhängt, weil er das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *-**** am 28.7.2001, von 16,15 Uhr ? 16,44 Uhr in 1*** Flughafen W***-S********, A***********, linksseitig, Position 25 zum Parken abgestellt hat, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen ?Halten und Parken verboten? kundgemachtes Halte- und Parkverbot, das aus Gründen der Sicherheit erlassen worden und durch das Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13b StVO mit einer Zusatztafel mit der Aufschrift ?Abschleppzone? und einer Zusatztafel mit der Aufschrift ?ausgenommen kurzes Halten zum Aus- oder Einsteigen? kundgemacht ist, besteht.
Gemäß § 64 VStG wurde der Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren mit ? 8,70 festgesetzt.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschuldigte fristgerecht Berufung, in welcher er als Berufungsgrund eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht und im wesentlichen ausführt, dass er zum Tatzeitpunkt seinen minderjährigen Sohn zum Einchecken zum Flughafen gebracht habe. Zumal bei der durch die Zusatztafel beschriebene Zeitspanne ?kurz? es sich um einen unbestimmten Begriff handle, habe er daher zu Recht davon ausgehen können, dass der Begriff ?kurz? sowohl die Zeit, die für das Aus- und Einsteigen notwendig sei, als auch das Begleiten des minderjährigen Sohnes zum Einchecken umfasse, sei sein Handeln somit unter die Ausnahmeregelung hinsichtlich des kurzen Aus- und Einsteigens Gebrauch gefallen.
Der Beschuldigte habe in berechtigter Weise davon ausgehen können, dass sein Verhalten durch die gegenständliche Ausnahme gedeckt war und treffe deswegen ihn kein Verschulden. Es werde daher beantragt, das Straferkenntnis zu beheben, das Strafverfahren einzustellen, in eventu das Strafausmaß herabzusetzen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:
Da seitens des Berufungswerbers eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wird, konnte gemäß § 51 e Abs 3 VStG von einer Berufungsverhandlung abgesehen werden, zumal eine solche auch nicht ausdrücklich beantragt wurde.
Der Berufungswerber stellte nicht in Abrede, das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug am 28.7.2001, von 16,15 Uhr ? 16,44 Uhr, in 1*** Flughafen W***-S********, A***********, linksseitig, Position 25 in dem durch das Vorschriftszeichen ?Halten und Parken verboten? kundgemachten Halte- und Parkverbot, welches durch das Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13b StVO mit einer Zusatztafel mit der Aufschrift ?Abschleppzone? und mit einer Zusatztafel mit der Aufschrift ?ausgenommen kurzes Halten zum Aus- oder Einsteigen? kundgemacht ist, abgestellt hat.
Er vertritt die Rechtsauffassung, dass auch das Begleiten einer Person in das Flughafengebäude zum Einchecken von der verfahrensgegenständlichen Ausnahmeregelung umfasst sei.
Gemäß § 24 Abs 1 lit a StVO ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens ?Halten und Parken verboten? nach Maßgabe der Bestimmung des § 52 Z 13b verboten.
Im Ortsgebiet Flughafen W***-S********, A***********, linksseitig, Position 25, an der der Beschuldigte das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *-**** zum Parken abstellte, besteht ein durch das Vorschriftszeichen ?Halten und Parken verboten? kundgemachtes Halte- und Parkverbot, das aus Gründen der Sicherheit erlassen wurde und durch das Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13b StVO mit einer Zusatztafel mit der Aufschrift ?ausgenommen kurzes Halten zum Aus- oder Einsteigen? und mit der Zusatztafel mit der Aufschrift ?Abschleppzone? kundgemacht ist.
Das am Tatort bestehende Halte- und Parkverbot ?ausgenommen kurzes Halten zum Aus- oder Einsteigen? soll die Möglichkeit geben, dass Personen an Stellen, an denen sonst auch das Halten und Parken verboten ist, ein- oder aussteigen können.
Zweck des Halte- und Parkverbotes mit gegenständlichem Inhalt ist, dass Reisende von ihren Angehörigen oder Begleitpersonen zum Flughafen gebracht werden können und mit ihrem Gepäck direkt vor der Abflughalle aussteigen können, um damit einen langen und beschwerlichen Weg mit dem Reisegepäck zu vermeiden. Allerdings darf ein solches Halten nicht länger dauern, als es für den genannten Zweck unbedingt erforderlich ist.
Nach Ansicht der Berufungsbehörde indiziert der Wortlaut ?kurzes Halten zum Aus- oder Einsteigen?, dass das Fahrzeug nicht verlassen werden darf.
Das Entfernen vom Fahrzeug stellt aber eine Tätigkeit dar, welche durch die Ausnahmeregelung kurzes Halten zum Ein- oder Aussteigen nicht gedeckt ist.
Unter Zugrundelegung des Umstandes, dass der Berufungswerber, wie er selbst ausführt, sein Fahrzeug in der A*********** abgestellt hat und ins Flughafengebäude ? Abflughalle ? gegangen ist, um seinen Sohn zum Einchecken zu begleiten, steht fest, dass der Berufungswerber das Kraftfahrzeug abgestellt, versorgt und verlassen hat und erst zu einem späteren Zeitpunkt, wie er auch zugibt, wieder dorthin zurückgekehrt ist.
Der Rechtsansicht des Berufungswerbers, dass der Wortlaut ?kurzes Halten zum Ein- oder Aussteigen? auch das Verlassen des Fahrzeuges, um seinen Sohn ins Flughafengebäude zu begleiten, rechtfertigt, ist somit nicht zu folgen.
Der gesamte Tatortbereich ist darüber hinaus mit Verkehrszeichen als Abschleppzone gekennzeichnet und wird der Umstand, dass es sich um eine Abschleppzone handelt, auch mittels Lautsprecher in kurzen Intervallen mitgeteilt.
Letztlich dient das verfahrensgegenständliche Halte- und Parkverbot auch einem sicherheitspolitischen Zweck, da verhindert werden soll, dass ein Fahrzeuglenker ein mit einem Sprengsatz versehenes Fahrzeug am Tatort abstellt.
Der Beschuldigte hat daher den Tatbestand des § 24 Abs 1 lit a StVO in objektiver Hinsicht erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist dem Rechtsmittelwerber zumindest fahrlässiges Verschulden anzulasten.
Unter Außerachtlassung der gebotenen und ihm als Kraftfahrzeuglenker und Rechtsanwalt zumutbaren Sorgfalt hat er das Kraftfahrzeug in dem verfahrensgegenständlichen Halte- und Parkverbot mit der Ausnahme für das kurze Halten zum Ein- und Aussteigen zum Parken abgestellt.
Der Schuldberufung war daher keine Folge zu geben und der erstinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen.
Hinsichtlich der Strafbemessung ist wie folgt auszuführen:
Gemäß § 19 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Darüber hinaus sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Berufungswerber hat zu seinen persönlichen Verhältnissen keine Angaben gemacht und wird davon ausgegangen, dass dieser über ein monatliches Nettoeinkommen von zumindest ? 3.000,-- verfügt und für 1 Sohn sorgepflichtig ist.
Der Berufungswerber hat unter Missachtung eines Halte- und Parkverbotes, welches mit der Zusatztafel ?ausgenommen kurzes Halten zum Aus- oder Einsteigen? kundgemacht ist, seinen PKW zum Parken abgestellt und dadurch in Kauf genommen, dass andere Personen gehindert wurde, mit ihrem KFZ zum Ein- oder Aussteigen zu halten. Der Unrechtsgehalt der Tat ist daher nicht gering.
Eine Vorstrafenabfrage bei der B** W***, KOAT I***********, ergab, dass der Berufungswerber im Tatzeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich unbescholten war.
Als strafmildernd war bei der Strafbemessung die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten, als erschwerend war kein Umstand zu werten.
Unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der Tat, der geschätzten Einkommensverhältnisse des Berufungswerbers sowie der geänderten Strafmilderungsgründe gelangte der Unabhängige Verwaltungssenat zu der Ansicht, dass die von der erstinstanzlichen Behörde verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe etwas zu hoch bemessen war, weswegen sie auf ein tat- und schuldangemessenes Ausmaß herabzusetzen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.