TE UVS Salzburg 2003/01/24 3/13152/5-2003th

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Veröffentlicht am 24.01.2003
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung von Herrn Rudolf Z in T, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 16.7.2002, Zahl 30506/369-1133- 2002, folgendes Erkenntnis:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Begründung:

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:

Zeit der Begehung:  05.01.2002, 16:20 Uhr

Ort der Begehung:   O-R-straße vor L-alm

Fahrzeug:                  PKW, VB-... (A)

 

Sie haben als Lenker das Fahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens ?Halten und Parken verboten? gehalten.

 

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Übertretung gemäß § 24 Abs 1 lit a Straßenverkehrsordnung

Deshalb wird gegen Sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt:

Strafe gemäß § 99 Abs  3 lit a Straßenverkehrsordnung in Höhe von ? 43,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden)

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht eine Berufung eingebracht.

Darin bringt er im Wesentlichen vor, dass er damals den Pkw nicht an der R-straße, sondern auf der Privatgrund der L-alm abgestellt habe. An der Stelle seien 6 bis 7 Autos gestanden und habe nur er als einziger einen Strafzettel bekommen. Er sei gerne bereit, mit zwei Zeugen bei einem Lokalaugenschein in O anzureisen, um vor Ort alles zu klären.

 

Am 9.1.2003 fand in der Sache eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung statt, welche an Ort und Stelle in O durchgeführt wurde. Dabei wurden der Meldungsleger und die Ehegattin des Beschuldigten als Zeugen einvernommen.

 

Der Beschuldigte zeigte in der Verhandlung den Bereich, wo er sein Fahrzeug abgestellt gehabt habe und bekräftigte sein bisheriges Vorbringen, dass dieses damals nicht auf der R-straße, sondern auf dem zur L-alm gehörigen Privatparkplatz gestanden sei. Seine Ehegattin bestätigte im Wesentlichen diese Angaben.

 

Der meldungslegende Beamte gab an, sich auf Grund des Zeitablaufes nicht mehr an den genauen Abstellort des Pkws erinnern zu können. Es sei grundsätzlich möglich, dass der Pkw damals so gestanden sei, wie es der Beschuldigte sowie die Zeugin Helga Z. in der Verhandlung schilderten. Er gehe aber davon aus, dass das Fahrzeug zu einem Teil auf die R-straße geragt habe. Sonst hätte er nicht ein Organmandat ausgestellt bzw. die Anzeige erstattet.

 

Die Berufungsbehörde hat in der Verhandlung die zu Grunde liegende Verordnung über Verkehrsmaßnahmen im Bereich der R-straße in O vom 2.3.1994 verlesen und Fotos über die vorgefundene Situation auf der R-straße vor der L-alm sowie über die Aufstellung der Verkehrszeichen angefertigt.

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied fest:

 

Mit (im Einvernehmen mit der Bezirkshauptmannschaft St. Johann i. Pg. erlassenen) Verordnung vom 2.3.1994 hat die Bezirkshauptmannschaft Tamsweg auf der R-straße in O beginnend unmittelbar nach der Kreuzung mit der Katschbergstraße B 99 bis zum Kreuzungsbereich Sportzentrum im Gemeindegebiet von Untertauern etc. ein Halte- und Parkverbot sowie eine Höchstfahrgeschwindigkeit von 30 km/h verordnet. In Punkt IV. der Verordnung wurde festgelegt, dass die Verbotszeichen nach § 52 Z 11a StVO 1960 ?Zonenbeschränkung? und nach § 52 Z 11b StVO 1960 ?Ende der Zonenbeschränkung? mit den Verbotszeichen nach § 52 Z 10a StVO 1960 ?Geschwindigkeitsbeschränkung 30 km/h? und nach § 52 Z 13b StVO ?Halten und Parken verboten? mit dem Zusatz ?Zone? entsprechend der Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 24.2.1994 an näher bezeichneten Stellen in den Gemeinden Tweng und Untertauern aufzustellen sind. So z.B. auf der R-straße unmittelbar nach der Kreuzung mit der Katschbergstraße B 99, Zufahrt L-alm.

 

Im Zuge des Lokalaugenscheines wurde die Beschilderung des Endes der Zonenbeschränkung im Bereich der R-straße unmittelbar nach der Kreuzung mit der Katschbergstraße B 99, Zufahrt L-alm, wie folgt vorgefunden:

 

 

Das vorgefundene Verkehrszeichen über das Ende der Halte- und Parkverbots- bzw. Geschwindigkeitsbeschränkungszone entspricht nicht dem laut der Straßenverkehrsordnung vorgesehenen Verkehrszeichen ?Ende der Zonenbeschränkung? gemäß § 52 Z 11b. Nach dem Gesetz wären beim Verkehrszeichen gemäß § 52 Z 11b StVO auf der rechteckigen Tafel mit der Aufschrift ?Zone? beide Beschränkungen grau darzustellen und die gesamte Tafel  diagonal von rechts oben nach links unten durchzustreichen gewesen. Es ist davon auszugehen, dass dieses Verkehrszeichen auch zum vorliegenden Tatzeitpunkt so angebracht gewesen ist.

 

Dies hat rechtlich zur Folge, dass der Inhalt der zitierten Zonenbeschränkungsverordnung vom 2.3.1994 nicht entsprechend dem Gesetz kundgemacht worden ist, da hinsichtlich des Endes der verordneten Zone eine Anbringung der dafür vorgesehenen Verkehrszeichen nicht erfolgt ist. Dies bedeutet, dass - unbeschadet, ob das Fahrzeug des Beschuldigten damals auf einer Straßenfläche im Sinne des § 2 StVO abgestellt war oder nicht - eine Bestrafung des Beschuldigten zu Unrecht erfolgte, da sich der angefochtene Bescheid auf eine nicht rechtwirksam kundgemachte Zonenbeschränkung stützte (vgl. VwGH 28.2.2001, 98/03/0276).

 

Das Straferkenntnis war daher zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Schlagworte
§ 52 Z 11 b StVO; Kundmachung von Zonenbeschränkungsverordnungen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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