RS UVS Salzburg 2003/07/09 3/13813/7-2003th

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Veröffentlicht am 09.07.2003
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Rechtssatz

Der Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt als Verfügungsberechtigter des Fahrzeuges anzusehen, da er für die gegenständliche Fahrt den Mietwagen für die Mieterin (seine Arbeitgeberin) übernommen hat. Ihn treffen daher für die in diesem Zeitpunkt im Zusammenhang mit diesem Fahrzeug begangenen Verkehrsübertretungen analog dem Zulassungsbesitzer besondere Mitwirkungspflichten.

Diese erfordern es, seine Verantwortung nicht darauf zu beschränken, dass er die vorgeworfene Übertretung nicht begangen habe, ohne dem konkrete Behauptungen entgegen zu setzen und entsprechende Beweise anzubieten. Im vorliegenden Fall wäre es dem Beschuldigten oblegen, konkret darzulegen, warum er, obwohl ihm das Fahrzeug zum damaligen Zeitpunkt überlassen war und er an der Fahrt teilgenommen hatte, nicht als Lenker in Frage kommt bzw. anzugeben, wer tatsächlich das Fahrzeug gelenkt hat.

Schlagworte
§ 52 lit a Z 10 StVO; besondere Mitwirkungspflichten im Verwaltungsstrafverfahren für Verfügungsberechtigte eines Fahrzeuges
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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