Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch das Mitglied Dr. Karl Trenkwalder über die Berufung des Herrn E. W. W., wohnhaft in Pfunds, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. B. H., 6020 Innsbruck, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 10.10.2002, Zl VK-4556-2001, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber die Begehung der nachstehend wiedergegebenen Verwaltungsübertretung angelastet:
?Tatzeit: 28.06.2001, 13.50 Uhr
Tatort: Nauders, Reschenstraße, B180 bei km 46,07 in Richtung
Italien
Fahrzeug: Sattelkraftfahrzeug, XY und XY
Der Beschuldigte, W. E. W., geb XY, wohnhaft in 6542 Pfunds, hat als Lenker eines Kraftfahrzeuges mit mehr als 7,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht entgegen der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 19.06.2001, Zahl 3-4265 das ?Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge über 7,5 Tonnen höchstzulässiges Gesamtgewicht? auf der B180 Reschenstraße zwischen Strkm 0,0 bis 46,22 missachtet, obwohl die Fahrt nicht unter die Ausnahmebestimmungen der Verordnung fiel und er auch nicht im Besitz einer Ausnahmegenehmigung war.?
Dem Berufungswerber wurde eine Geldstrafe von Euro 218,00, Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage, auferlegt.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das im Spruch angeführte Kraftfahrzeug von der Firma U. Transporte GmbH und Co KG angemietet und von dieser auch verwendet worden sei; von dieser Firma mit dem Standort in Fließ, Fließerau, somit im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Landeck, würden zur Erfüllung der Transportaufträge fallweise Fahrzeuge angemietet, sodass für die Dauer des Mietvertrages der dauernde Standort der angemieteten Fahrzeuge im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft gegeben sei.
Maßgebend für die rechtliche Beurteilung ist im gegenständlichen Falle die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 19.06.2000, mit der auf der B180 Reschenstraße ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge erlassen wurde.
Die diesbezügliche Bestimmung des § 2 lit b der Verordnung lautet:
?Von diesem Fahrverbot nach § 1 sind ausgenommen:
lit b Fahrten mit Lastkraftfahrzeugen von Unternehmen, die ihren Standort (nach dem kraftfahrrechtlichen, gewerberechtlichen und güterbeförderungsrechtlichen Bestimmungen) entlang der B180 Reschenstraße zwischen km 7,490 (Landeck ? Tunnel Südportal) und km 46,22 (Nauders/Staatsgrenze) und deren Seitentäler, entlang der L76 Landecker Straße (Abzweigung von der B171 Tiroler Straße bis zur Einmündung der B180 Reschenstraße) sowie entlang der Vinschgauer Staatsstraße (SS 38 und SS 40), beginnend von der Reschen-Staatsgrenze über die SS 40 Reschenstraße und über SS 38 Stilfser-Joch-Straße bis einschließlich Naturns bei km 189,5 der SS 38, sowie deren Seitentäler haben;?
Der Sitz des Unternehmens der U. Transporte GmbH und Co KG liegt somit im Bereich der in § 2 lit b angeführten, vom Fahrverbot nach § 1 ausgenommenen Standorte.
Abzustellen ist auf die sprachliche Fassung des Einleitungssatzes des § 2 lit b der Verordnung, wonach ?Fahrten mit Lastkraftfahrzeugen von Unternehmen, die ihren Standort ?? haben. Diese Wortfolge macht deutlich, dass sich die Standorte nach dem Sitz des Unternehmens richten und nicht nach dem dauernden Standort der Lastkraftfahrzeuge, wie dies etwa in § 2 lit b der Verordnung der Landesregierung vom 07.11.1989, LGBl Nr 72, für die Fernpassstraße B314 angeordnet wurde (b) Fahrten mit Lastkraftfahrzeugen, die in den Bezirken ?. ihren dauernden Standorten haben?).
Mangels näherer Spezifikation in der Bestimmung des § 2 lit b der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Verordnung (?Fahrten mit Lastkraftfahrzeugen von Unternehmen?) ist daher davon auszugehen, dass ein Lastkraftfahrzeug dann einem Unternehmen zuzurechnen ist, wenn es über dieses Fahrzeug zu verfügen berechtigt ist, sei es nun, dass sich die Fahrzeuge im Eigentum des Unternehmens befinden oder dass diese bloß angemietet sind.
Da die gegenständliche Fahrt vom Fahrverbot nach § 1 aufgrund dieser Darlegungen ausgenommen war, war der Berufung Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden.