Unter Notstand iSd § 6 VStG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Fall einer Pflichten(Interessen)?kollision zu verstehen, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht. Die Gefahr muss zumutbarerweise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben sein und die Übertretung einziges dem Täter zur Verfügung stehendes Mittel die unmittelbar drohende Gefahr abzuwenden. Die bloße Behauptung eines ?akuten Notfalls" unter Hinweis auf ein Ordinationsprotokoll und das Fahrtenbuch ? wie auch vorliegend der Fall - genügt nicht, um das Vorliegen einer Notstandsituation zu beweisen, zumal daraus nicht hervorgeht, welche konkrete Krankheit oder Gesundheitsstörung bei welchem Patienten unter Beweis zu stellen gewesen wäre.