Die Subsidiaritätsklausel des § 99 Abs 6 lit c StVO, derzufolge eine Verwaltungsübertretung nur vorliegt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, stellt nicht auf eine Identität der Tatbestände jener Normen ab, die für eine Ahndung der Tat durch die Verwaltungsstrafbehörde auf der einen und das Gericht auf der anderen
Seite in Betracht kommen. Entscheidend ist vielmehr, ob das den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung erfüllende Verhalten auch ein
wesentliches Sachverhaltselement des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung bilden könnte (vgl VwGH vom 11 05 1998, Zl 98/10/0040, mit weiteren Verweisen). Nicht erforderlich ist dabei,
dass alle Aspekte des als strafbar angesehenen Verhaltens sowohl unter
den Gesichtspunkt des Verwaltungsstrafrechtes als auch unter jenem der
gerichtlich strafbaren Handlung relevant sind. Die Subsidiaritätsklausel greift vielmehr auch dann, wenn der Tatbestand der gerichtlich strafbaren Handlung nicht allein durch die verwaltungsstrafrechtlich relevanten Elemente des die Tat bildenden Verhaltens verwirklicht wird, sondern erst durch das Hinzutreten weiterer Sachverhaltselemente. So ist der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zur gegenständlichen Subsidiaritätsklausel davon
ausgegangen, dass eine gegen § 20 StVO verstoßende Geschwindigkeitsüberschreitung dann nicht verwaltungsstrafrechtlich zu
ahnden ist, wenn Sachverhaltselemente, wie die Gefährdung oder Verletzung von Menschen hinzukommen, die dazu führen, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung in Verbindung mit diesen anderen Sachverhaltselementen den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet.
Dies hat auch für Übertretungen nach § 1 Abs 6 FSG und des § 52 lit a Z 1 StVO zu gelten. Der Schutzzweck dieser Bestimmungen besteht in erster Linie in der Gewährleistung der Verkehrssicherheit (also insbesondere in der Hintanhaltung von Gefährdungen, Verletzungen, Beschädigungen). Er wurde hier konkret verletzt, indem zu den Verstößen noch ein Verkehrsunfall mit Personenschaden dazukam,
weshalb gegen den Beschuldigten ein gerichtliches Strafverfahren wegen
fahrlässiger schwerer Körperverletzung (§ 88 Abs 1 und 4 StGB) geführt
wurde. Dieses wurde mit Beschluss nach § 90f Abs 1 und 2 StPO abgeschlossen. Das Gericht ist davon ausgegangen, dass der jugendliche
Beschuldigte durch das Fahren mit einem Moped, obwohl ein Fahrverbot besteht, einen Inlineskater niedergestoßen hat, wodurch dieser eine schwere Körperverletzung erlitt. Auch wenn dieser Beschluss nach der Aktenlage noch nicht rechtskräftig ist, besteht doch kein Zweifel, dass das vom Berufungswerber gesetzte Verhalten nach den vom Gericht angezogenen Bestimmungen strafbar ist. Selbst wenn die verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestände auf einen weitergehenden Schutzzweck ausgelegt sind, sind im Lichte obiger Rechtsprechung Sachverhalte, welche eine strafrechtliche Idealkonkurrenz erkennen lassen, im Hinblick auf die Vermeidung einer Doppelbestrafung eng auszulegen.