Von der Einleitung und Fortführung des Strafverfahrens gegen den Berufungswerber ist abzusehen und die Einstellung des Strafverfahrens, mangels hinreichender Sicherheit der erwiesenen Täterschaft, zu verfügen, wenn der Berufungswerber seiner Mitwirkungspflicht dahingehend nachgekommen ist, als er glaubhaft dartun konnte, sich am Tattag in Augsburg aufgehalten zu haben und mit der Führung und Betreuung seiner beiden Geschäfte beschäftigt gewesen zu sein.