RS UVS Kärnten 2003/10/27 KUVS-1651/6/2003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.10.2003
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Rechtssatz

Wurde die Geschwindigkeitsmessung mit einem geeichten Hand- und Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät durchgeführt, so geht es bei der Frage der Fehlerhaftigkeit eines Messergebnisses nicht um ?denkbare" oder ?mögliche" Fehler und Irrtümer, sondern um tatsächlich vorhandene. An der Verwertbarkeit erzielter Messergebnisse ändert auch der Umstand, dass die Beamten versehentlich eine Ablichtung des Eichscheines nicht mitgeführt haben, nichts.

Schlagworte
Eichschein, Mitführen des Eichscheines, Fehlerhaftigkeit von Messergebnissen, Messergebnisse, Geschwindigkeitsmessung, Verwertbarkeit von Messergebnissen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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