Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über die Berufung des Herrn D. P., D-XY, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. G. H., K., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 05.02.2003, Zahl VK-3263-2001, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24, 51, 51c und 51e VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 24,60, zu bezahlen.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 24.05.2001 um 07.27 Uhr in Nassereith, Mieminger Straße B 189 bei km 23,28 in Richtung Obsteig den PKW mit dem Kennzeichen XY gelenkt und die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 35 km/h überschritten. Dadurch habe er gegen § 52 lit a Z 10a StVO verstoßen und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 123,00 unter gleichzeitiger Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe sowie eines Verfahrenskostenbeitrages verhängt.
Dagegen wurde innerhalb offener Frist Berufung erhoben. In dieser wird zunächst vorgebracht, dass die Zeugenaussage des Zeugen W., der angegeben habe, dass er sich lediglich 200 m vor dem vom Beschuldigten gelenkten Fahrzeug befunden habe, und er an jener Stelle, an der dem Berufungswerber die Geschwindigkeitsübertretung vorgeworfen werde, die Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h eingehalten habe.
Aufgrund dieser Zeugenaussage in Verbindung mit dem Gutachten des Sachverständigen seien ausreichend Indizien dafür gegeben, dass ein Messfehler vorgelegen habe. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass seitens der Erstbehörde der Eichschein des verwendeten Radarmessgerätes vorgelegt worden sei, zumal nicht ausgeschlossen werden könne, dass seit der letzten Eichung ein Defekt an dem gegenständlichen Radargerät aufgetreten sei, sodass eine Fehlmessung zustande gekommen sei.
Auch habe für den Berufungswerber keinerlei Veranlassung bestanden, sein Fahrzeug, das noch dazu eine weit geringere Motorleistung als jenes des einvernommenen Zeugen W. aufgewiesen habe, plötzlich derart zu beschleunigen, und so den eingehaltenen Abstand von 200 m, wie vom Zeugen W. angegeben, zu verringern.
Der objektive Tatbestand sei von der Erstbehörde festzustellen. Die begründeten Zweifel an der Begehung der Geschwindigkeitsüberschreitung dürften nicht zu Lasten des Berufungswerbers ausgelegt werden.
Weiters wird geltend gemacht, dass die Erstbehörde dem Berufungswerber nicht innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist das richtige Kennzeichen vorgehalten habe.
Weitere Einwendungen betreffen die Strafhöhe und wird auch geltend gemacht, dass die Voraussetzungen des § 21 VStG vorliegen.
Der Berufungswerber habe offen gelegt und angegeben, dass er ein monatliches Nettoeinkommen von Euro 1.300,00 beziehe, wobei er jedoch kein Vermögen besitze und monatliche Rückzahlungen in der Höhe von insgesamt Euro 425,00 zu tätigen habe.
Aufgrund dieser Verhandlung wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, wobei sich der Berufungswerber durch seinen Rechtsfreund vertreten ließ. Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Zeugen GI F. B., weiters durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt sowie den Akt der Berufungsbehörde.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht der von der Erstbehörde angenommene und dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde gelegte Sachverhalt als erwiesen fest.
Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit einem geeichten Radar-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät der Bauart MU VR 6F und ist die Übertretung auch durch ein angefertigtes Lichtbild dokumentiert. Das Messgerät wurde vom als Zeugen einvernommenen Gr.Insp. B. bedient und handelt es hiebei um einen überaus erfahrenen Beamten, der seit 30 Jahren bei der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Tirol tätig ist und in den letzten 10 Jahren auch mit der Handhabung des erwähnten Radargerätes befasst war.
Der Zeuge schloss eine Fehlmessung aus. Er erklärte vielmehr, dass die vor dem Einsatz erforderlichen Messungen (wie zB Kalibrierung) durchgeführt wurden.
Auch unter Vorhalt der Angaben des Zeugen W. blieb der Zeuge GI B. bei seinen Angaben, dass keine Fehlmessung vorgelegen wäre. Er verwies in diesem Zusammenhang auch auf das anlässlich der Übertretung angefertigte Lichtbild und führte aus, dass dort erkennbar sei, dass sich unmittelbar vor dem Fahrzeug kein anderes Fahrzeug befunden hat.
Wenn der Zeuge W. in seiner im Rechtshilfeweg erfolgten Zeugeneinvernahme angibt, dass er sich ca. 200 m vor dem vom Berufungswerber gelenkten Fahrzeug befunden und sich an dieser Stelle an die bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung gehalten habe, so schließt dies die Begehung der Übertretung durch den Berufungswerber nicht aus. Zum einen ist es durchaus möglich, dass sich der Berufungswerber mit seinem Fahrzeug gerade in einem Aufholvorgang befunden hat, wobei auch erwähnt sei, dass die der Bestrafung zugrunde gelegte Geschwindigkeit von 115 km/h angesichts der Bauartgeschwindigkeit und der im Tatortbereich leicht abfallenden Strecke ohne Weiteres erreicht werden konnte. Zum anderen konnte die Geschwindigkeit des vom Zeugen W. gelenkten Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Messung des Fahrzeuges des Berufungswerbers auch etwas höher sein, ohne dass dessen Fahrzeug auch von einer Radarmessung erfasst worden sein musste, zumal der Zeuge GI B. angab, dass bei derartigen Messungen im Regelfall ein Grenzwert von 96 km/h eingestellt werde, wobei dieser im Gegenstandsfall wohl knapp unter 96 km/h gelegen sein dürfte, zumal die Radarmessung um 07.26.21 eine Geschwindigkeitswert von 95 km/h ausweist. Soweit es sich hiebei um das Fahrzeug des Zeugen W. gehandelt hat, hätte sich zum Fahrzeug des Berufungswerbers ein Zeitabstand von 53 Sekunden ergeben und wäre somit der Abstand zum nachfolgenden Fahrzeug des Berufungswerbers ohnedies weitaus größer als 200 m gewesen.
Insofern vermag die Berufungsbehörde den Ausführungen im kfz-technischen Gutachten, welches im erstinstanzlichen Verfahren erstattet wurde, ohne Weiteres zu folgen.
Der einvernommene Zeuge GI B. hinterließ einen guten und glaubwürdigen Eindruck und ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dieser Zeuge den Berufungswerber wahrheitswidrig belastet hätte.
Die gegenständliche Messung erfolgte durch ein besonders geschultes und beeidetes Organ der öffentlichen Straßenaufsicht mit einem in Österreich zugelassenen geeichten Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät und konnte das Ergebnis der Messung in unbedenklicher Weise zugrunde gelegt werden.
Der Berufungswerber hat daher gegen § 52 lit a Z 10a StVO verstoßen.
Das polizeiliche Kennzeichen des Fahrzeuges bildet für eine Übertretung der StVO kein Tatbestandselement (vgl VwGH 28.02.2001, 2000/03/0311).
Der Unrechtsgehalt der angelasteten Übertretung ist angesichts des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung als erheblich zu bezeichnen. Als Verschuldensgrad ist von Fahrlässigkeit auszugehen. Erschwerend war nichts, mildernd der dem Berufungswerber zugute zu haltende Umstand der Unbescholtenheit.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungskriterien sowie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie vom Berufungswerber bekannt gegeben wurden, erscheint die verhängte Geldstrafe nicht unangemessen hoch.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.