Eine Behörde in einem Verwaltungsstrafverfahren, in dem der Beschuldigte als Entlastungszeugen eine Person bezeichnet, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält, muss als ersten Schritt jedenfalls den Versuch unternehmen, sich mit dieser Person ? sofern nicht ein Rechtshilfeabkommen eine andere Vorgangsweise gebietet ? dadurch in Verbindung zu setzen, dass sie an sie ein Schreiben mit dem Ersuchen um schriftliche Stellungnahme richtet. Langt innerhalb angemessener Frist ? aus welchen Gründen immer ? eine Erklärung der betreffenden Person bei der Behörde nicht ein, so muss dieser Versuch als gescheitert angesehen werden. Nunmehr hat die Behörde den Beschuldigten im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit zu geben, entsprechend seiner erhöhten Mitwirkungspflicht den Entlastungsbeweis in anderer Weise ? etwa in der Form, dass er selbst eine schriftliche Erklärung des Entlastungszeugen vorlegt oder, wenn es, wie hier, um eine Lenkereigenschaft des Beschuldigten im Tatzeitraum geht, durch Glaubhaftmachung zumindest des Aufenthaltes dieser Person in Österreich zum fraglichen Zeitpunkt ? zu erbringen. Unternimmt die Behörde wohl den Versuch mit der vom Beschuldigten als Lenker und damit als Entlastungszeugen genannten, in Kroatien wohnhaften Person in Verbindung zu treten, kommt jedoch die diesbezügliche Briefsendung mit dem Vermerk ?Empfänger unbekannt" an die Behörde zurück, und teilt die Behörde lediglich mit, dass der namhaft gemachte Lenker für die Behörde unerreichbar gewesen sei; also der Inhalt des Postvermerkes wurde dem Beschuldigten nicht zur Kenntnis gebracht, so ist jedenfalls aus dem Grundsatz ?im Zweifel für den Beschuldigten" der Beschuldigte vom verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf exkulpiert. (Einstellung des Verfahrens)