TE UVS Steiermark 2003/04/24 30.8-126/2002

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Veröffentlicht am 24.04.2003
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Helmut Pollak über die Berufung des Herrn M W, K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J K, K, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Leoben vom 23.8.2002, Zl.: S 1451/01, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angeführten Straferkenntnis ist Herr W in seiner Eigenschaft als Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kraftfahrzeuges an einem genau angegebenen Tatort und Tatzeitraum wegen einer Übertretung des § 24 Abs 1 lit a StVO mit einer Geldstrafe in der Höhe von ? 36,-- bestraft worden. Binnen offener Frist erhob er dagegen das Rechtsmittel der Berufung, wandte u.a. Verfolgungsverjährung ein und bestritt, die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen zu haben. Ungeachtet der in der Berufung angeführten Gründe ist diese berechtigt.

Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine ? 2.000,--übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51 c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben. Gemäß § 51 e Abs 2 VStG konnte eine Verhandlung entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben sein wird.

Aufgrund des unbestrittenen Inhaltes des erstinstanzlichen Aktes, der eingeholten Stellungnahme des Anzeigenlegers vom 19.9.2001, der Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Leoben vom 7.7.2002, GZ.: 8 LA 11/1-2000, der Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Leoben vom 3.6.1997, GZ.: 8 VE 1/9- 1997 sowie den drei Lichtbildern, welche mit Lichtbildbeilage vom 7.4.2003 übermittelt wurden, wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Herr M W stellte am 28.2.2001 das im Eigentum der Firma T Kfz-Handels- und Service GesmbH stehende Kraftfahrzeug Opel Astra mit dem behördlichen Kennzeichen K zumindestens vor 20.30 Uhr im Stadtgebiet von Leoben vor dem Haus Langgasse 11 ab. Am Tattag, den 28.2.2001 ist zumindestens bis 20.46 Uhr keine Ladetätigkeit von RI W S, dem Anzeigenleger, festgestellt worden. Anhand des Lichtbildes 2 bzw. des Lichtbildes 3 kann festgehalten werden, dass auf einem Metallständer nachstehende

Straßenverkehrszeichen angebracht sind: Zuoberst ist das Verbotszeichen gemäß § 52 lit a Z 13 b StVO angebracht, unmittelbar darunter befindet sich die Zusatztafel gemäß § 54

StVO: Werktags Mo- Fr von 08.00 bis 18.00 Uhr, Sa 08.00 bis 12.00 Uhr". Nochmals darunter ist ebenfalls die Zusatztafel:

"ausgenommen Ladetätigkeit" am Metallständer montiert. Zu unterst ist die Zusatztafel: "Anfang" angebracht. Im hier vorliegenden Fall ist am 28.2.2001, Aschermittwoch 2001, das Fahrzeug aufgestellt zwischen 20.30 Uhr und 20.46 Uhr beanstandet worden. Aufgrund des aufgestellten Verkehrszeichens, welches im Übrigen ordnungsgemäß verordnet ist, kann jedoch entnommen werden, dass grundsätzlich ab dem Standpunkt dieser Tafel (Zusatztafel "Anfang") das Halten und Parken von Fahrzeugen unzulässig ist. Dies unter der Einschränkung, dass das Halte- und Parkverbot werktags von Montag bis Freitag von 08.00 bis 18.00 Uhr und an Samstagen von 08.00 bis 12.00 Uhr Wirkung entfaltet. Innerhalb der oben angeführten Wochentage und Zeiten kann ein Kraftfahrzeug ab dem Standpunkt dieses Straßenverkehrszeichen dann zum Halten bzw. zum Parken aufgestellt werden, wenn ohne Unterbrechung Ladetätigkeit durchgeführt wird. Der hier in Frage kommende Zeitraum 20.30 Uhr bis 20.46 Uhr ist jedoch von dem Halten und Parken verboten ausgenommen Ladetätigkeit aufgrund der ersten Zusatztafel ausgenommen.

Somit hat der Lenker des Kraftfahrzeuges keiner Bestimmung der StVO zuwidergehandelt und war das Strafverfahren einzustellen.

Schlagworte
Halteverbot Kundmachung Straßenverkehrszeichen Gültigkeitsdauer Zusatztafeln Ladetätigkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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