Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe zumindest bis zum 07.06.2002 6 Lastkraftwagenfuhren Bauschutt (Abrissmaterial wie Ziegel, Betonstücken mit Erdmaterial und Schotter vermischt) im Grenzbereich zwischen den Waldgrundstücken, je KG G, auf einer Fläche von ca. 120 m2 abgelagert. Hiedurch habe er eine Übertretung des § 174 Abs 1 lit a Z 3 iVm § 16 Abs 2 lit b ForstG begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von ? 365,00 (... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Bauleiter, der als Verantwortlicher für die Materialentsorgung über den Bauschutt frei verfügen konnte und hierbei LKW-Lenker beauftragte, dieses Material an einem Waldrand abzuladen, verantwortet auch dann eine Waldverwüstung nach § 16 Abs 2 lit d ForstG als unmittelbarer Täter, wenn die betreffenden Lenker und Fahrzeuge einem anderen Unternehmen angehörten (das den Baugrubenaushub und Materialabtransport durchführte). Der Bauleiter hätte im Rahmen seiner Überwachungspflic... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Rechtsmittelwerber 1 wegen Übertretung der §§ 50 Z 8, 19 Abs 1 Fleischuntersuchungsgesetz sowie 2 wegen Übertretung der §§ 50 Z 9, 19 Abs 2 Fleischuntersuchungsgesetz zwei Geldstrafen in der Höhe von je ? 70,-- (Ersatzfreiheitsstrafen je 1 Tag) verhängt. Überdies wurde der Beitrag zu den Verfahrenskosten erster Instanz mit ? 14,-- festgesetzt. Angelastet wurde dem Rechtsmittelwerber, dass er als Betriebsinhaber des landwirtschaftliche... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 19 Abs 1 leg cit hat der Tierhalter oder Betriebsinhaber vor der beabsichtigten Schlachtung für die Anmeldung zur Untersuchung bei der Gemeinde des Schlachtortes Sorge zu tragen. Gemäß § 19 Abs 2 leg cit darf die Schlachtung nicht vor Erteilung der Erlaubnis und nur unter Einhaltung der allenfalls angeordneten besonderen Vorsichtsmaßregeln stattfinden. Gemäß § 50 Z 8 bzw 9 leg cit macht sich, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unt... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine unrichtige Auskunft eines behördlichen Organes kann für die Beurteilung der Schuldfrage von Bedeutung sein, doch muss die unrichtige Auskunft von einem Organ der zuständigen Behörde erteilt worden sein, um Straflosigkeit nach § 5 Abs 2 VStG bewirken zu können. Bei einem "Museumskassenbeamten" handelt es sich nicht um ein behördliches Organ, das zur Beurteilung von Fragen des Parkgebühren- und Ausgleichsabgabengesetzes zuständig wäre. Vertraut nun der Beschuldigte der Äußer... mehr lesen...
Rechtssatz: Erbringt das Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten, dass sich der Schwerpunkt des letztgeladenen Fahrzeuges nicht auf den Ladestützen befunden hat, sondern über dem Fahrzeug (Ladefläche des Anhängewagens) und ist auch davon auszugehen, dass der Kraftwagenzug ohne ausgefahrene Ladestützen die gesetzlich festgesetzten Abmessungen (§ 4 Abs 7a KFG) nicht überschritten hat, weil die hintere Begrenzung des Kraftwagens durch die Ladung gebildet wurde und ge... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe als handelsrechtliche Geschäftsführerin und daher als § 9 Abs 1 VStG Verantwortliche wie folgt zu verantworten: Am 13.03.2001 sei bei der Firma U & C GmbH, Filiale L, im Zuge einer Kontrolle gemäß § 11 DMG durch Organe der staatlichen Düngemittekontrolle festgestellt worden, dass die Berufungswerberin in ihrer Funktion der Firma P GmbH, H, 408 x 50 kg Plastiksäcke - NPK 18-18-18 EG-Düngemi... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Einwand des handelsrechtlichen Geschäftsführers, nach der GmbH-internen Aufgabenteilung nicht für die Einhaltung der verletzten Verwaltungsvorschrift zuständig gewesen zu sein, kann nur dann zur Straffreiheit wegen fehlendem Verschulden nach § 5 Abs 1 VStG führen, wenn im Gesellschaftsvertrag eine "halbseitige" Gesamtvertretung vereinbart wurde, indem dem anderen Geschäftsführer eine selbständige Vertretungsmacht eingeräumt worden ist. In diesem Falle kann der nur gesamtver... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber die umseitig wiedergegebene Übertretung der Grazer Straßenmusikverordnung zur Last gelegt und über ihn eine Geldstrafe von S 500,-- (? 36,34) verhängt. In seiner dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber Spruchmängel geltend. Der Tatort sei im angefochtenen Straferkenntnis nicht präzise umschrieben, er habe nicht direkt vor dem Juweliergeschäft W gespielt, sondern in dem GVB-Wartehäuschen vor dem Ge... mehr lesen...
Rechtssatz: Um musikalische Darbietungen auf der Straße für die betroffenen Anrainer in einem zumutbaren Ausmaß zu halten, bestimmt § 3 Abs 2 Grazer StraßenmusikVO, dass Straßenmusiker ihren Spielort spätestens nach einer Stunde wechseln müssen, wobei der neue Spielort vom alten zumindest 50 m entfernt sein muss. Zwar regelt die Verordnung nicht exakt, wann der Straßenmusiker nach einem Ortswechsel wieder auf den früheren Spielort zurückkehren kann. Unter Bedachtnahme auf den Schutzzweck k... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde die Rechtsmittelwerberin schuldig befunden, am 21.11.1999 anlässlich ihrer Einreise aus Tel Aviv nach Österreich über den Flughafen Wien-Schwechat, drei Exemplare der Art Steinkorallen (Scleractinia spp.), deren Art im Anhang B/II der Verordnung (EG) Nr 338/97 des Rates vom 9.12.1996 ?über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels? angeführt ist, ohne erforderliche Einfuhrgenehmigung (Artikel 4 Abs ... mehr lesen...
Rechtssatz: Es ist unzumutbar, bei einem Artikel, welcher in einem Souvenirgeschäft in großen Mengen angeboten und verkauft wird, zu verlangen, dass der Käufer neben der Frage an die Verkäuferin, ob alles in Ordnung sei, zusätzliche Erkundigungen über eventuelle Einfuhrverbote bzw. erforderliche Genehmigungen einholt. mehr lesen...
Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als Jagdberechtigter der Gemeindejagd P am 11.5.2000 im Jagdrevier P einen Hirschen der Klasse III während der Schonzeit erlegt, obwohl dies verboten sei. Die Jagdzeit für Rotwild (auch Hirschen der Klasse III) sei mit Verordnung der Landesregierung vom 1.8. bis 15.1. jeden Jahres festgesetzt worden. Als weitere Verfügung wurde gemäß § 78 des Steiermärkischen Jagdgesetzes der Verfall der Trophäe ... mehr lesen...
Rechtssatz: Einem geprüften Jagdgast muss bekannt sein, dass ein Hirsch der Klasse III nach § 49 Abs 1 Stmk JagdG und den Abschussrichtlinien auch bei Wildschäden nicht in der Schonzeit erlegt werden darf, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde die festgesetzte Jagdzeit für das betreffende Revier nicht entsprechend abgeändert hat. Erhält daher ein Jagdgast vom Mitpächter der Gemeindejagd die irrtümliche Auskunft, dass bei einer Sitzung der Jagdgesellschaft nicht nur Schmaltiere und Schmalspieß... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er sei gemäß § 9 VStG Verantwortlicher der Firma T J GmbH mit dem Sitz in F, R Nr., und daher für die Einhaltung der LMKV verantwortlich. Anlässlich einer am 02.08.1999 um 10.10 Uhr in der Firma J A F AG, W, durchgeführten lebensmittelpolizeilichen Revision sei festgestellt worden, dass die von ihm gelieferte und zum Verkauf feilgehaltene Ware "Hühnerleber" nicht den Bestimmungen der Lebe... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Lieferant machte einen entschuldbaren Rechtsirrtum nach § 5 Abs 2 VStG geltend, weil er verpackte Hühnerleber deshalb mit der bloßen Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums anstelle mit der nach § 5 LMKV geforderten Angabe des Verbrauchsdatums in Verkehr gebracht hatte, da dies von der BALMU Graz unter der Voraussetzung für zulässig erklärt worden war, dass das (leicht verderbliche) Geflügelfleisch in Schutzgas verpackt wird, und eine entsprechende Deklarierung "unter Schutzat... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach dem § 45 Abs.2 StVO kann die Behörde Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen bewilligen. Eine solche Ausnahme von den Bestimmungen des § 42 StVO wurde mit dem Bescheid der Wiener Landesregierung vom 28.12.1960, Zl. M.Abt. 46 - 9784/60 O/Lie, für die Lastkraftfahrzeuge der Post- und Telegraphenverwaltung für Transportfahrten unbedingter Notwendigkeit erteilt. Im gegenständlichen Fall handelte... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 19.9.1998, um 21.45 Uhr bis 22.30 Uhr, in Judenburg, Herrengasse Nr. 3, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen im Bereich des Vorschriftszeichens "HALTEN UND PARKEN VERBOTEN" gehalten. Der Berufungswerber habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 24 Abs 1 lit a StVO verletzt und wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von S 700,-- (30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) g... mehr lesen...
Rechtssatz: Kein strafloses Anhalten, sondern ein - nicht durch wichtige Umstände erzwungenes - Halten gemäß § 2 Abs 1 Z 27 StVO liegt vor, wenn der Fahrzeuglenker durch das Unterlassen eines rechtzeitigen Tankens den Stillstand des Motors selbst herbeigeführt hat (VwGH 35.1.1980, 234/80). Es ist ein Leichtes für jeden Fahrzeugbesitzer, beim Starten des Motors die Tankuhr zu beobachten und so den Stand der Tankfüllung zu kontrollieren. Das Ereignis war daher für den Lenker vorhersehbar und... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: näher bezeichneten Straferkenntnis wurde M C unter Zugrundelegung nachstehend angeführten Sachverhalts eine Übertretung des § 103 Abs 2 Kraftfahrgesetz 1967 (im Folgenden KFG) zur Last gelegt: Sie haben als Zulassungsbesitzer des PKWs mit dem Kennzeichen W der anfragenden Behörde aufgrund der schriftlichen Aufforderung vom 29.8.1997, GZ: 15.1-1997/3265, zugestellt durch Hinterlegung am 2.9.1997, binnen zwei Wochen nach Zustellung keine Auskunft darüber erteilt, wer das Kr... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Nichtbeantwortung einer Lenkeranfrage nach § 103 Abs 2 KFG wird durch die irrtümliche Annahme des Zulassungsbesitzers nicht entschuldigt, wonach der frühere Fahrzeugbesitzer, dem der Zulassungsbesitzer das Fahrzeug bereits vor dem Zeitpunkt der Lenkeranfrage und des angefragten Lenkens mit den Papieren und einer Vollmacht zum Abmelden zurückgegeben habe, diese Abmeldung bereits vorgenommen hätte. Es obliegt nämlich dem Zulassungsbesitzer, für eine Abmeldung des Fahrzeuges z... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: angeführten Straferkenntnis wurde R W eine Übertretung des § 118 Abs 2 Z 2 iVm § 19 Z 4 Steiermärkisches Baugesetz 1995 (im Folgenden Stmk. BauG) unter Zugrundelegung des nachstehenden Sachverhaltes angelastet: Sie haben vom 29.6.1998 bis 19.7.1998 auf dem GrstNr, EZ, KG, G, L-S-Gasse, den bestehenden Zaun entfernt und einen Holzfertigteilgeflechtzaun in einer Höhe von 1,80 m und einer Länge von 104 m errichtet, ohne behördliche Bewilligung." Hiefür wurde gemäß § 118 Abs ... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Errichter eines 1,80 m hohen Zaunes ist die Verschaffung der Kenntnis zuzumuten, dass eine Einfriedung gegen Nachbargrundstücke oder öffentliche Verkehrsflächen nach § 19 Z 4 Stmk BauG jeweils ab einer Höhe von 1,50 m bewilligungspflichtig ist. Dies gilt auch dann, wenn in allen gängigen Baumärkten derartige Sichtschutzelemente in der betreffenden Höhe angeboten werden, ohne die Kunden auf die Bewilligungspflicht aufmerksam zu machen. Lärmbelästigung und Luftbelastung, vor ... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 31.8.1999, Zl. III/S-40.045/98, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 18.9.1998, von 22.48 Uhr bis 22.52 Uhr, in Graz, Jakominiplatz gegenüber dem Dorotheum, mit dem Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen den Gehsteig benützt, obwohl dies verboten sei. Wegen einer Übertretung des § 8 Abs 4 StVO verhängte die Erstbehörde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von S 700,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 1 Tag Ersatzarrest). Gegen ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Lenker hatte wegen des Vorhandenseins einer weißen Bodenmarkierung darauf vertraut, dass am betreffenden Gehsteig eine Ausnahme vom Benützungsverbot für Fahrzeuge nach § 8 Abs 4 StVO bestehe. Da jedoch aufgrund der Aufschrift auf dem Asphalt "Taxi" nur von einem Abstellplatz für Taxifahrzeuge ausgegangen werden konnte, hätte der Lenker nur dann auf die weiße Bodenmarkierung als äußeren Anschein einer Abstellmöglichkeit vertrauen dürfen, wenn er dort ein Taxifahrzeug (und ni... mehr lesen...
Der Bürgermeister der Stadt Graz warf der nunmehrigen Berufungswerberin mit Straferkenntnis Folgendes vor: Sie hätte es als inländische Vertreterin der "F P, Zweigniederlassung G", mit Sitz in politischer Gemeinde G, zu verantworten, dass an der Adresse G, die nachstehend angeführten kroatischen Staatsangehörigen mit nachstehend angeführten Tätigkeiten in den angeführten Zeiträumen beschäftigt worden seien, ohne dass für diese Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligu... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein entschuldbarer Rechtsirrtum nach § 5 Abs 2 VStG kann hinsichtlich einer Ausländerbeschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung nicht deshalb entstehen, weil die kontaktierte österreichische Botschaft entsprechende Auskünfte unterlässt oder unvollständig erteilt. So hat die österreichische Botschaft keine gesetzliche Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften; allein das - von der Beschäftigerin nicht kontaktierte - Arbeitsmarktservice ist die für Ausländerbeschäftigungen zus... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschuldigte hätte wissen müssen, dass der gegenständliche Tatort (sein eigenes Betriebsgelände) als Baufläche iS des Raumplanungsgesetzes und damit als bebautes Gebiet iS des Baugesetzes gilt. Darüber hinaus hätte er wissen müssen, dass für das Anbringen von Ankündigungen und Werbeanlagen jedenfalls eine Genehmigung erforderlich ist; wenn nicht nach dem BauG innerhalb eines bebauten Gebietes, so doch nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung außerhalb ein... mehr lesen...
Das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 12. Bezirk, vom 19.07.1999, Zl MBA 12 - S 5256/99, hat folgenden Spruch: "Sie, berechtigt zur Ausübung des Gewerbes Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von Waren zwischen Privatpersonen im Standort Wien, J-Straße, haben am 29.05.1999 dieses Gewerbe entgegen § 46 Abs 1 unzulässigerweise in der weiteren Betriebsstätte in Wien, A-Straße, ausgeübt, indem Kleidung und Hausrat zum Verkauf angeboten ... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Gewerbetreibender ist verpflichtet, sich über die geltenden Bestimmungen der Gewerbeordnung aus eigenem Antrieb zu informieren und vor Aufnahme der gewerblichen Tätigkeiten geeignete Erkundigungen einzuholen. mehr lesen...