RS UVS Steiermark 2004/03/04 30.6-52/2003

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Veröffentlicht am 04.03.2004
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Rechtssatz

Ein Bauleiter, der als Verantwortlicher für die Materialentsorgung über den Bauschutt frei verfügen konnte und hierbei LKW-Lenker beauftragte, dieses Material an einem Waldrand abzuladen, verantwortet auch dann eine Waldverwüstung nach § 16 Abs 2 lit d ForstG als unmittelbarer Täter, wenn die betreffenden Lenker und Fahrzeuge einem anderen Unternehmen angehörten (das den Baugrubenaushub und Materialabtransport durchführte). Der Bauleiter hätte im Rahmen seiner Überwachungspflicht auf der Baustelle sogar ein weisungswidriges Hinzuladen von Bauschutt zu ablagerungsfähigem Erdaushub erkennen und eine ordnungsgemäße Entsorgung veranlassen müssen, zumal auch der Belader der Fahrzeuge seinen Anweisungen unterlag. So kann eine Waldverwüstung auch fahrlässig begangen werden.

Schlagworte
Waldverwüstung Bauschutt ablagern unmittelbarer Täter Bauleiter Weisungsbefugnis Irrtum
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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