RS UVS Niederösterreich 2003/08/21 Senat-MD-03-0089

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Veröffentlicht am 21.08.2003
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Rechtssatz

Gemäß § 19 Abs 1 leg cit hat der Tierhalter oder Betriebsinhaber vor der beabsichtigten Schlachtung für die Anmeldung zur Untersuchung bei der Gemeinde des Schlachtortes Sorge zu tragen.

 

Gemäß § 19 Abs 2 leg cit darf die Schlachtung nicht vor Erteilung der Erlaubnis und nur unter Einhaltung der allenfalls angeordneten besonderen Vorsichtsmaßregeln stattfinden.

 

Gemäß § 50 Z 8 bzw 9 leg cit macht sich, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 4360 Euro zu bestrafen, wer entgegen den Bestimmungen des § 19 Abs 1 die Anmeldung unterlässt bzw entgegen den Bestimmungen des § 19 Abs 2 und 3 oder des § 39 eine Schlachtung vornimmt.

 

Dass der Berufungswerber die beabsichtigte Schlachtung nicht bei der Gemeinde anzeigte bzw die Schlachtung vor Erteilung der Erlaubnis stattfand, ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt und wird vom Rechtsmittelwerber auch nicht bestritten.

 

Dass das Fleisch des verfahrensgegenständlichen Rindes nur von Familienangehörigen verzehrt wurde, vermag an der Tatbestandsmäßigkeit des gesetzten Verhaltens nichts zu ändern. Wie sich aus den zitierten Gesetzesbestimmungen ergibt, gilt die Ausnahme von der Untersuchungspflicht ? unter bestimmten Voraussetzungen - nur für Schweine, Schafe und Ziegen im Haushalt des Tierhalters, keinesfalls jedoch für Rinder.

 

Die Rechtfertigung des Berufungswerbers, er habe nicht gewusst, dass überhaupt ?Beschaupflicht? bestehe, geht ins Leere.

 

Auch wenn der Berufungswerber das anfallende Schlachtvieh des Betriebes üblicherweise immer an Fleischhauer verkauft, so ist er doch als Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes mit Viehhaltung verpflichtet, sich über die relevanten einschlägigen Bestimmungen (etwa des Fleischuntersuchungsgesetzes) Kenntnis zu verschaffen.

Zuletzt aktualisiert am
07.07.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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