RS UVS Vorarlberg 1999/09/27 1-0505/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1999
beobachten
merken
Rechtssatz

Der Beschuldigte hätte wissen müssen, dass der gegenständliche Tatort (sein eigenes Betriebsgelände) als Baufläche iS des Raumplanungsgesetzes und damit als bebautes Gebiet iS des Baugesetzes gilt. Darüber hinaus hätte er wissen müssen, dass für das Anbringen von Ankündigungen und Werbeanlagen jedenfalls eine Genehmigung erforderlich ist; wenn nicht nach dem BauG innerhalb eines bebauten Gebietes, so doch nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung außerhalb eines bebauten Gebietes. Das Unterlassen des Einholens entsprechender Auskünfte bei den zuständigen Stellen über die Bewilligungspflicht des Anbringens von Ankündigungen und Werbeanlagen begründet daher im gegenständlichen Fall eine vom Beschuldigten zu verantwortende Fahrlässigkeit.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten