RS UVS Steiermark 2000/08/07 30.5-41/1999

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Veröffentlicht am 07.08.2000
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Rechtssatz

Dem Errichter eines 1,80 m hohen Zaunes ist die Verschaffung der Kenntnis zuzumuten, dass eine Einfriedung gegen Nachbargrundstücke oder öffentliche Verkehrsflächen nach § 19 Z 4 Stmk BauG jeweils ab einer Höhe von 1,50 m bewilligungspflichtig ist. Dies gilt auch dann, wenn in allen gängigen Baumärkten derartige Sichtschutzelemente in der betreffenden Höhe angeboten werden, ohne die Kunden auf die Bewilligungspflicht aufmerksam zu machen. Lärmbelästigung und Luftbelastung, vor denen eine solche Umzäunung schützen soll, sind erst im Baubewilligungsverfahren vorzubringen und gegebenenfalls dort zu berücksichtigen. Vgl § 20 Z 3 lit c Stmk BauG, wonach solche Einfriedungen bereits unter einer Höhe von 1,5 m immerhin anzeigepflichtig sind.

Schlagworte
Zaun Bewilligungspflicht Rechtsirrtum Entschuldigungsgrund
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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