Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1991 (AVG) iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) Folge
gegeben und der
erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.
Gemäß § 45 Abs 1 Z 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wird die Einstellung
des Strafverfahrens verfügt.
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde die Rechtsmittelwerberin schuldig befunden,
am 21.11.1999 anlässlich ihrer Einreise aus Tel Aviv nach Österreich über den Flughafen
Wien-Schwechat, drei Exemplare der Art Steinkorallen (Scleractinia spp.), deren Art im Anhang B/II der Verordnung (EG) Nr 338/97 des Rates vom 9.12.1996 ?über den Schutz
von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels?
angeführt ist, ohne erforderliche Einfuhrgenehmigung (Artikel 4 Abs 2 der Verordnung)
eingeführt zu haben. Dadurch habe sie sich der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 9 Abs 1 Z 1 ArtHG schuldig gemacht und wurde hiefür mit Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,-
(Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) bestraft.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung beantragte die Rechtsmittelwerberin
die ersatzlose Aufhebung des gegenständlichen Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Herabsetzung der verhängten Strafe.
Vorgebracht wurde im Wesentlichen, dass es dem Bescheid an der Angabe eines
konkreten Tatzeitpunktes fehle und die Berufungswerberin nicht davor geschützt sei,
wegen des identen Vorfalls mehrmals bestraft zu werden. Des weiteren habe sich die Rechtsmittelwerberin bei der Verkäuferin darüber informiert, ob diese Souvenirs einer Einfuhrbewilligung unterliegen und sei ihr die Einholung weiterer Erkundigungen nicht
zumutbar gewesen, zumal sich für sie aufgrund des geringen Wertes der Waren nicht
ergeben hätte, dass es sich um irgendwelche geschützten Arten gehandelt habe.
Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde ein Gutachten des Naturhistorischen
Museums Wien vom 15.1.2001 eingeholt, in welchem festgehalten ist, dass es sich bei
den verfahrensgegenständlichen Korallenstöcken um echte Korallenstöcke, Hexacorallia,
Madreporaria (=Scleractinia=Steinkorallen) der Gattungen Stylophora (2 Arten) und Seriatopora, welche im Anhang II/B der Verordnung (EG) Nr 398/97
enthalten sind,
handelt.
In der Berufungsverhandlung führte die Rechtsmittelwerberin (im Wesentlichen mit ihrer
bisherigen Verantwortung übereinstimmend) aus, dass sie anlässlich der Hochzeit ihrer
Schwester in Israel gewesen sei und in einem Souvenirgeschäft in Elat die
verfahrensgegenständlichen Steinkorallen gekauft habe. Die Verkäuferin habe sie
angesprochen, und erklärt, dass sie aus Österreich käme. Im Gespräch habe die Rechtsmittelwerberin gefragt, ob man die Sachen unbedenklich kaufen könne und habe
die Verkäuferin erklärt, dass diese Gegenstände in jedem Geschäft angeboten würden
und nicht aus dem Meer geholt werden dürften. Am 21.11.1999 sei die Berufungswerberin
von Elat nach Tal Aviv geflogen und hätte aus Platzmangel die Steinkorallen mit dem Gepäck aufgegeben. Das Gepäckstück sei jeweils besichtigt worden. Es habe niemand
einen Hinweis darauf gegeben, dass eventuell eine Ausfuhrbewilligung aus Israel bzw eine Einfuhrbewilligung nach Österreich erforderlich sei. Am selben Tag sei sie von Tel Aviv
nach Wien geflogen, wo sie durch den Grünkanal den Amtsplatz verlassen wollte und zur Nachkontrolle gebeten wurde. Sie habe keinen Grund gehabt, die Waren zu deklarieren,
da sie außer den verfahrensgegenständlichen Steinkorallen nur noch drei Muscheln
eingeführt habe, welche insgesamt einen Wert von S 300,-- gehabt hätten, wobei sie die Muscheln nach der Amtshandlung wieder zurückbekommen habe.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:
Gemäß § 9 Abs 1 Z 1 ArtHG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von S 20.000,-- bis S 200.000,-- zu bestrafen,
wer ein Exemplar einer dem Geltungsbereich des Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr 338/97
unterliegenden Art entgegen diesem Bundesgesetz oder den Artikeln 4, 5, 7 und 11 der Verordnung (EG) Nr 338/97 ausführt, wieder ausführt, einführt oder durchführt. Gemäß Artikel 4 Abs 2 der zitierten Verordnung sind bei der Einfuhr von Exemplaren der Arten des Anhangs B in die Gemeinschaft die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen und der Einfuhrzollstelle zuvor eine Einfuhrgenehmigung einer Vollzugsbehörde des Bestimmungsmitgliedsstaates vorzulegen.
Auf Grund des unwidersprochenen Sachverständigengutachtens des Naturhistorischen
Museums Wien vom 15.01.2001 steht fest, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Korallenstöcken um Exemplare der Arten des Anhangs B der
zitierten Verordnung handelt.
Außer Streit steht, dass die Rechtsmittelwerberin anlässlich ihrer Einreise nach Österreich
am 21.11.1999 drei Exemplare der Arten des Anhanges B der zitierten Verordnung ohne
erforderliche Einfuhrgenehmigung eingeführt und dadurch die ihr zur Last gelegte
Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen hat.
Entgegen dem Berufungsvorbringen vermag die Berufungsbehörde nicht zu erkennen,
worin die mangelnde Konkretisierung des Tatzeitpunktes gelegen sein soll. Der im Spruch
angegebene Tatzeitpunkt genügt dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG, da die Berufungswerberin offensichtlich in die Lage versetzt wurde, auf den konkreten Tatvorwurf
bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und
andererseits davor geschützt ist, wegen desselben Verhaltens noch
einmal zur Verantwortung gezogen zu werden.
Zur subjektiven Tatseite wird festgehalten, dass der Rechtsmittelwerberin auf Grund ihres
glaubhaften Vorbringens, wonach sie sich bei der Verkäuferin des Geschäfts, in welchem
Steinkorallen in großen Mengen angeboten und verkauft wurden, erkundigt hat, ob alles in Ordnung sei und unbehelligt mit den Korallen aus Israel ausreisen konnte, ein Verschulden nicht angelastet werden kann. Es erscheint unzumutbar, bei einem Artikel,
welcher in einem Souvenirgeschäft in großen Mengen angeboten und verkauft wird, zu
verlangen, dass der Käufer neben der Frage an die Verkäuferin, ob alles in Ordnung sei,
zusätzliche Erkundigungen über eventuelle Einfuhrverbote bzw. erforderliche
Genehmigungen einholt.
Aus diesem Grunde war der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren
einzustellen.