Rechtssatz: Die bloße Argumentation mit einer allenfalls sogar plausiblen Rechtsauffassung allein mag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht ausschließen. Es bedarf bei der Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen. Beruft sich der Beschuldigte auf ein Schreiben des Arbeitsinspektorates, in welchem unter anderem ausgeführt wird, "der Schichtwechsel lasse sich aber auc... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz - Gewerbeamt, vom 11.2.1993 wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er sei als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Sanatorium St. L für Frauenheilkunde und Geburtshilfe Ges.m.b.H. dafür verantwortlich, daß die beiden ausländischen Arbeitskräfte D W vom 1.10. bis 12.10.1992 sowie A F vom 9.7. bis 29.10.1992 beschäftigt worden seien, ohne daß für diese eine Beschäftigungsbewilligung oder ein Befreiungsschein nach dem Ausländerbeschäftig... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein entschuldbarer Rechtsirrtum nach § 5 Abs 2 VStG bzw. ein Anwendungsfall nach § 21 VStG liegen nicht vor, wenn eine rechtskundige Person ausländische Arbeitskräfte ohne entsprechende Bewilligung beschäftigt, da sie entgegen § 6 Abs 1 AuslBG der Meinung war, daß die bei der früheren Arbeitsstelle (im konkreten Falle beim LKH) vorhandene Beschäftigungsbewilligung auch für ihren Betrieb (Sanatorium) gelte. Schlagworte Rechtsirrtum mehr lesen...
Rechtssatz: Schlosser- und Schmiedewerkstätte ist geeignet, Nachbarn durch Lärm und Rauch zu belästigen und bedarf daher einer Genehmigung nach § 74 Abs. 2 GewO. Kein entschuldbarer Rechtsirrtum, wenn Betrieb zuvor durch einen anderen Inhaber genehmigungslos geführt wurde, weil eine entsprechende Erkundigungspflicht besteht. Abweisung. mehr lesen...
Rechtssatz: Schon auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung ist bekannt, daß die Beschäftigung eines Ausländers grundsätzlich einer verwaltungsbehördlichen Bewilligung bedarf. Wird einem Unternehmer als Dienstgeber von einem ausländischen Arbeitnehmer eine Beschäftigungsbewilligung vorgelegt, so trifft diesen, also den Beschuldigten, jenes zumutbare Maß an Sorgfalt und Aufmerksamkeit die vorgelegte Urkunde inhaltlich so weit zu prüfen, auf welches Unternehmen diese Beschäftigungsbewilligun... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 27. Mai 1992, Zl: 3-****-91, wurde über Frau G H in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin und somit als die nach der Bestimmung des §9 VStG strafrechtlich Verantwortliche der Firma G H GesmbH eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle 48 Stunden) gemäß §31 Abs2 AnschG verhängt. Angelastet wude ihr, dafür verantwortlich zu sein, daß am 25. September 1990 in der Filiale dieser Gesellschaft in V****... mehr lesen...
Beachte Ebenso: Senat-MD-92-426 Rechtssatz: Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, sich über die einschlägige Rechtslage zu informieren und als Geschäftsführer einer GesmbH sich über die auf dem Gebiet seines Berufes bestehenden Vorschriften zu unterrichten, sodaß deren Unkenntnis (hier: Arbeitnehmerschutzvorschriften) keinen Schuldausschließungsgrund darstellt. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Befürchtung des Berufungswerbers, er werde nach Beendigung der Amtshandlung zu Fuß nach Hause gehen müssen, kann keinen Grund für eine Weigerung, zur nächstgelegenen Gendarmeriedienststelle zwecks Durchführung eines Alkotestes mitzufahren, bilden, weil das öffentliche Interesse an der Feststellung einer eventuellen Alkoholisierung jenes des Berufungswerbers, dadurch keine Unannehmlichkeiten zu erleiden, überwiegt. Abweisung. mehr lesen...
Rechtssatz: Wird außerhalb des Ortsgebietes vier Kilometer von der Betriebsstätte des Beschuldigten eine Ankündigungs- bzw Werbeanlage mit den Abmessungen 2 m x 1,5 m mit der Aufschrift "Gasthof X" mit verschiedenen Symbolen (weiße Schrift auf grünem Grund) errichtet bzw angebracht, welche von der Behörde nicht genehmigt wurde und befindet sich eine genehmigte, gleichwertig gestaltete Tafel einen Kilometer von der Betriebsstätte des Beschuldigten entfernt, so ist diese zur nicht genehmigte... mehr lesen...
Rechtssatz: Strafbarkeit wegen Beihilfe, wenn die zivilrechtliche Eigentümerin keine wirksamen Vorkehrungen zur Hintanthaltung der Ausübung der Prostitution in ihrem Haus durch den Mieter und dessen Angestellte trifft. Kein entschuldbarer Rechtsirrtum bei unrichtiger Rechtsauskunft durch von Organen der zuständigen Behörde verschiedene Personen (Rechtsanwalt, Vorsteherin eines Bezirksgerichtes). Abweisung. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt xx vom 18. Sptember 1992, I/6- 92, wurde über die Beschuldigte M R wegen Übertretung der Bestimmung des §367 Z26 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) iVm den Auflagepunkt 8 des Bescheides des Magistrates der Stadt xx vom 5. März 1992, VI/I- 1990, "gemäß §367 Z26 Gew0 1973" eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt. In diesem Strafbescheid wird ihr angelastet, es als Gewerbeinhaberin in der ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer ein Gewerbe betreibt, muß sich über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften informieren und im Zweifel bei der zuständigen Behörde eine Auskunft einholen. Wenn dies unterlassen wird, liegt kein unverschuldeter Rechtsirrtum vor. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift bewirkt einen Schuldausschließungsgrund im Sinne von § 5 Abs 2 VStG dann, wenn die tatbestandsmäßige und rechtswidrige Handlung im konkreten Fall nicht vorwerfbar ist, es also an der strafbegründenden Schuld mangelt. Beim Rechtsirrtum (Verbotsirrtum) irrt der Täter über eine Verbotsnorm (bzw über einen Erlaubnissatz), der Täter erkennt zwar den Sachverhalt, irrt aber über die rechtliche Seite der Tat und erkennt deshalb nicht das Unrec... mehr lesen...
Rechtssatz: Teilt die zuständige Behörde dem Betreiber einer Betriebsanlage mit, eine Änderung der Betriebsanlage sei "von keiner rechtlichen Relevanz im Hinblick auf eine allfällige Genehmigungspflicht gemäß §§ 74 Abs2 ff GewO 1973", so darf der Betreiber solange darauf vertrauen und die geänderte Betriebsanlage betreiben, als die zuständige Behörde ihm nichts Gegenteiliges mitteilt. Schlagworte Rechtsirrtum mehr lesen...
Rechtssatz: Rundfunksendungen kommt keine normative Kraft zu und sind derartige Mitteilungen nicht geeignet, einen Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund darzustellen. Auch wenn eine in den Medien veröffentlichte Erklärung über die Tolerierung des Abstellens von Kraftfahrzeugen in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen ohne Entrichtung der Parkgebühr vorliegt, stellt dies keinen Schuldausschließungsgrund nach § 5 Abs 2 VStG dar. Der Begriff vom "außerstrafrechtlichen Irrtum" ist im Ver... mehr lesen...
Rechtssatz: Unkenntnis der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes kann einen Arbeitgeber keinesfalls entschuldigen. Schlagworte Schuld mehr lesen...
Rechtssatz: Auch ausländische Verkehrsteilnehmer haben sich mit den einschlägigen Bestimmungen der österreichischen Rechtsordnung vertraut zu machen, wenn sie im Bundesgebiet ein Kfz auf öffentlichen Straßen lenken. Schlagworte Unkenntnis der Rechtsvorschrift mehr lesen...